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Nachbarshund beißt Katze halb tot

von Daniela H.

Wie ist die rechtliche Situation, wenn der Nachbarshund die Nachbarskatze halb tot gebissen hat im Garten des Hundes? Ist der Besitzer auch in seinem eigenen Garten für die Tierarztkosten haftbar zu machen? Die belaufen sich bestimmt auf 2.000 Euro. Vorgeschichte: Die Nachbarn holten den schon ca. zwei Jahre alten Hund aus einem tschechischen Tierheim, unkastriertes Männchen. Schulterhöhe über 40 cm. Mischling. Es war dem Besitzer bekannt, dass der Hund Katzen jagt. Er wurde von den Vorbesitzern schlecht behandelt. Er hört auch nicht auf die Besitzer. Die können ihn nicht zurückrufen. Von der Leine gelassen, rennt er auch gleich überall rum. Heute in den Garten meiner Mutter, weil kurz die Türe offen stand. Die hat auch zwei Katzen. Er trägt auch keinen Maulkorb. Alle haben nun Angst um ihre Katzen. Auch einige Personen haben etwas Angst. Kinder spielen hier auch. Was kann man tun? Muss er in der Öffentlichkeit nicht immer streng angeleitet sein? Wie ist es im eigenen Garten? Es könnte ja nochmal eine Katze gebissen werden oder auch ein Kind, das vielleicht nur den Ball holen will. Bitte um baldige Antwort. Danke. MfG H.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Ob dies auf eigenem, einem fremden oder öffentlichen Grundstück passiert, ist daher unerheblich. Auch ist unwichtig, ob der Tierhalter Schuld an dem Vorfall hatte oder nicht, da dies eine Gefährdungshaftung ist (und eben keine Verschuldenshaftung). Diese Haftung des Tierhalters ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende „Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Ob und in welcher Höhe einer Freigängerkatze ein „Mitverschulden“ angerechnet werden würde, müsste letztlich ein Gericht entscheiden, wobei der Freigang einer Katze nicht verboten und sogar artgerecht ist, so dass ein Mitverschulden wahrscheinlich nicht gegeben wäre. Wo der Hund angeleint sein muss und ob er einen Maulkorb tragen muss, hängt u. a. von der Rasse, der örtlichen Satzung und/oder dem Einzelfall ab, ob der Hund also nicht bereits aufgrund seiner Rasse, sondern im Einzelfall durch die Behörde bereits als gefährlich eingestuft wurde. Dies lässt sich an dieser Stelle jedoch nicht beurteilen.

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