zurück zur Übersicht Steuern 24.03.2019 von Alex M. Hallo, ich habe ein riesiges Problem. Vor ca. 5 Jahren habe ich von einem obdachlosen Mann meinen auch heutigen Hund übernommen. Er wollte/ konnte sich damals nicht mehr darum kümmern, wollte aber auch nicht, dass sie ins Tierheim kommt. Er hatte keine Papiere außer die Chipnummerklebchen u. einen Namen von dem ersten Besitzer, der sie weggegeben hat. Ich habe damals mit ihm keinen Kaufvertrag oder ähnliches (bspw. Schenkungsurkunde) abgeschlossen oder etwas vergleichbares. Die Geschichte von meinem Hund ging ungefähr so, dass sie in der Punker-, Trinker-, Obdachlosenszene herumgereicht wurde und ständig jemand anderes sie mit sich führte. Ich habe sie damals übernommen und wir sind ein Dreamteam geworden. Nun aber das Problem ... Leider war ich auch schon vor ein paar Jahren finanziell nicht sehr gut aufgestellt und habe den Hund steuerlich nicht angemeldet, auch weil bei der Anmeldung immer der Vorbesitzer genannt werden muss, den ich aber nicht nennen kann. Und ich auch unter Umständen Angst habe, dass wenn ein möglicher Vorbesitzer, der sie mal unter Umständen angemeldet hat, vom Amt angeschrieben wird und dann noch auf die Idee kommen könnte, den Hund wieder zurückzufordern, weil ich ja auch gar keinen Vertrag über den Hund habe oder ähnliches. Ich möchte den Hund unter keinen Umständen verlieren (ich weiß, dass ich den Hund hätte anmelden sollen und würde das jetzt sogar tun wollen nur). Ich habe nun zwar einen Job, kann aber auch keine horrende Summen bezahlen (würde auch die Steuerschulden der letzten Jahre übernehmen). Bleibt trotzdem, dass ich den Vorbesitzer nicht nennen kann, aber ich fürchte mich auch vor den Bußgeldern. Wie hoch können diese werden? Der Hund hat eine Versicherung, ist kein Kampfhund. Wie kann ich vorgehen, um meinen Hund zu behalten und mich nicht zu hoch zu verschulden? Vielen Dank schon mal vorab für Ihre Mühe. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Erfurt sind Sie als Halterin steuerpflichtig, unabhängig davon ob Sie den Vorbesitzer kennen bzw. namentlich benennen oder nicht. Der jährliche Steuersatz für den Ersthund liegt bei 108,00 EUR. Gemäß § 9 Absatz 3 Nr. 4 Hundesteuersatzung müssen Sie bei der Anmeldung auch den vollständigen Namen und die Adresse des Vorbesitzers angeben, ein vorsätzlicher oder auch leichtfertiger Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Ob die Behörde ein solches Bußgeld aber verhängt oder es bei einer Verwarnung belässt, kann nicht beurteilt werden. In Ihrem Fall ist der Vorbesitzer der obdachlose Herr, von dem Sie den Hund übernommen haben, nicht der Herr, der die Hündin davor besaß. Wenn Sie den vollständigen Namen und/oder die Adresse des obdachlosen Herrn nicht kennen, können/müssen Sie dies wahrheitsgemäß angeben. Sollte der ursprüngliche Besitzer, der sie an den Obdachlosen offensichtlich verschenkt und ihm damit das Eigentum übertragen hat, nun plötzlich von Ihnen die Rückgabe des Hundes fordern, müsste er beweisen können, dass er noch immer trotz der Übergabe an den Herrn, Eigentümer ist. Dies dürfte anhand Ihrer Schilderung nur schwer möglich sein.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Erfurt sind Sie als Halterin steuerpflichtig, unabhängig davon ob Sie den Vorbesitzer kennen bzw. namentlich benennen oder nicht. Der jährliche Steuersatz für den Ersthund liegt bei 108,00 EUR. Gemäß § 9 Absatz 3 Nr. 4 Hundesteuersatzung müssen Sie bei der Anmeldung auch den vollständigen Namen und die Adresse des Vorbesitzers angeben, ein vorsätzlicher oder auch leichtfertiger Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Ob die Behörde ein solches Bußgeld aber verhängt oder es bei einer Verwarnung belässt, kann nicht beurteilt werden. In Ihrem Fall ist der Vorbesitzer der obdachlose Herr, von dem Sie den Hund übernommen haben, nicht der Herr, der die Hündin davor besaß. Wenn Sie den vollständigen Namen und/oder die Adresse des obdachlosen Herrn nicht kennen, können/müssen Sie dies wahrheitsgemäß angeben. Sollte der ursprüngliche Besitzer, der sie an den Obdachlosen offensichtlich verschenkt und ihm damit das Eigentum übertragen hat, nun plötzlich von Ihnen die Rückgabe des Hundes fordern, müsste er beweisen können, dass er noch immer trotz der Übergabe an den Herrn, Eigentümer ist. Dies dürfte anhand Ihrer Schilderung nur schwer möglich sein.