zurück zur Übersicht Schutzvertrag 11.06.2019 von Simone R. Hallo, ich habe vor ca 1 Monat eine 5 Monate alte Hündin aufgenommen mit einem Schutzvertrag, mit dem Betrag in Höhe von 350 Euro. Die Dame, die den Hund abgab wollte mir die Hündin erst zum 1.06.2019 überlassen, was auch erst so abgemacht war, da auf einmal alles sehr schnell gehen musste, sollte ich sie am 04.05.2019 abholen, was ich auch tat. Sie bekam allerdings von mir 200 Euro Anzahlung auf den abgemachten Vertrag, den Rest von 150 Euro sollte sie am 01.06.2019 bekommen, da es mir nicht möglich war die ganze Summe aufzubringen, sie das auch wusste. Es fand auch an dem Tag eine Anmeldung ohne mein Wissen bei euch (TASSO) statt auf meinen Namen sowie bei der hiesigen Stadtverwaltung wurde die Hündin ohne mein Wissen auf meinen Name angemeldet, der Impfpass wurde so manipuliert, dass man den Vorbesitzer (also die Verkäuferin) nicht mehr entziffern kann, worauf ich dahin auf Rat einen neuen Ausweis anfertigen lassen musste. Dazu noch ist die Hündin sehr verhaltensauffällig gegen Kinder, was sich in Aggression äußert, was mir nicht mitgeteilt wurde bevor ich sie bekam ... Meine Frage daher, müsste ich die restlichen 150 Euro der Verkäuferin bezahlen? Da in dem Schutzvertrag auch erwähnt ist, dass sie vom Vertrag zurücktreten kann, aber auch gleichzeitig erwähnt ist, dass eine Rückgabe ausgeschlossen sei. Auf eine Antwort würde ich mich freuen, mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Grundsätzliches vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl der Verkäuferin frei, ob sie mit Ihnen einen Vertrag zu ihren Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Vertrag in dieser Form und mit eben jenen Klauseln abzuschließen oder eben nicht. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, wovon ich ausgehe, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Das heißt, wenn Sie einen Kaufpreis von 350,00 EUR für den Verkauf der Schäferhündin vereinbart haben, müssen Sie diesen Betrag auch vollständig bezahlen. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie den Kaufpreis nun nachträglich reduzieren möchten, weil die Hündin nicht wie von der Verkäuferin beschrieben ist oder die Aggression gegenüber Kindern verschwiegen wurde. Rechtlich gesprochen, müssten Sie dafür einen Anspruch auf Kaufpreisminderung haben. Um dies zu prüfen, müssten jedoch die Einzelheiten bekannt sein, insbesondere muss der gesamte Vertragstext eingesehen werden und wenn vorhanden die Verkaufsanzeige und die Korrespondenz zwischen Ihnen (also per E-Mail, WhatsApp, o.ä.). Wenn Sie den Betrag nicht bezahlen und die Verkäuferin darauf bestehen, müsste diese notfalls eine Zahlungsklage gegen Sie erheben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Grundsätzliches vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl der Verkäuferin frei, ob sie mit Ihnen einen Vertrag zu ihren Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Vertrag in dieser Form und mit eben jenen Klauseln abzuschließen oder eben nicht. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, wovon ich ausgehe, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Das heißt, wenn Sie einen Kaufpreis von 350,00 EUR für den Verkauf der Schäferhündin vereinbart haben, müssen Sie diesen Betrag auch vollständig bezahlen. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie den Kaufpreis nun nachträglich reduzieren möchten, weil die Hündin nicht wie von der Verkäuferin beschrieben ist oder die Aggression gegenüber Kindern verschwiegen wurde. Rechtlich gesprochen, müssten Sie dafür einen Anspruch auf Kaufpreisminderung haben. Um dies zu prüfen, müssten jedoch die Einzelheiten bekannt sein, insbesondere muss der gesamte Vertragstext eingesehen werden und wenn vorhanden die Verkaufsanzeige und die Korrespondenz zwischen Ihnen (also per E-Mail, WhatsApp, o.ä.). Wenn Sie den Betrag nicht bezahlen und die Verkäuferin darauf bestehen, müsste diese notfalls eine Zahlungsklage gegen Sie erheben.