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Hallo

von chris h.

Guten Tag, habe mir einen Hund beim Züchter gekauft und er hat einen Hüftschaden. Das wurde mir nicht gesagt und habe es nicht erkannt und die Papiere, also Impfausweiss und Kaufvertrag hauen nicht hin. Im Kaufvertrag steht eine andere Chipnummer und Geburtsdatum als im Impfausweiss und jetzt bleibe ich wie es aus schaut auf den Kosten für die Hüft-OP sitzen. Kann man irgendwas machen, damit ich es nicht alleine tragen muss? LG

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aufgrund der Krankheit „Hüftdysplasie“ (HD)  kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkauftes Haustier krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung ist bei allen genannten Varianten jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist.
In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst der Kaufvertrag, die Verkaufsanzeige wenn vorhanden und die medizinischen Unterlagen vorliegen sowie weitere Details bekannt sein, so z.B. handelte es sich um einen Welpen oder einen schon erwachsenen Hund, seit wann genau haben Sie Kenntnis von der Erkrankung, haben Sie die Züchterin schon in Kenntnis gesetzt, wenn ja war dies vor oder erst nach den jeweiligen Tierarztbehandlungen, etc. Da Sie nicht schreiben, wann Sie den Hund gekauft haben, ist auch eine Verjährung zu prüfen, da Gewährleistungsansprüche zwei Jahren ab Übergabe verjähren.
Im Falle einer HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 z.B. entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf  Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis – betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat oder vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte.
Daher wäre in Ihrem Fall auch zu prüfen, welchen Ursachen die Erkrankung hat und ob sich hieraus eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der Züchterin herleiten lassen. Diese beiden Voraussetzungen bedarf es bei der Kaufpreisminderung nicht. Des Weiteren sind die verschiedenen Angaben zu dem Hund im Kaufvertrag und dem Impfausweis zu prüfen, ob sich hieraus eine z.B. eine Täuschung herleiten lässt, o.ä.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht, um die Voraussetzungen einer Minderung, eines möglichen Schadensersatzes und der konkreten Höhe prüfen zu lassen.

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