zurück zur Übersicht Rückgabe Tierschutzvertrag 22.08.2019 von Vanessa M. Hallo, wir haben uns einen Hund gekauft per Privat-Kauf (Ebay-Kleinanzeigen). Wir hatten den Hund erst 2 Tage zur Probe bei uns wo, auch alles super geklappt hat. Wir wurden darauf hingewiesen, dass sie fremde Menschen anbellt. Nun haben wir den Schutzvertrag abgeschlossen und eine Schutzgebühr von 150 € bezahlt. Wir kommen nun nicht mehr mit den Hund zurecht. Sie bellt selbst bei uns Zuhause extrem. Draußen an der Leine bellt sie auch jeden an und zieht dann unwahrscheinlich und ich kann sie dann einfach nicht halten. Die Bewohner in den Mehrfamilien Haus haben Angst vor dem Hund unteranderem wohnen hier auch Kinder. Die Bewohner fühlen sich auch gestört. Nun haben wir versucht, den Hund an die Vorbesitzerin zurückzugeben, sie möchte das aber nicht. Im Schutzvertrag steht nichts drin, dass wir sie wieder an sie zurückgeben können. Was sollen/können oder dürfen wir nun tun? Was haben wir für ein Recht? Mit freundlichen Grüßen Vanessa M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Hund zwei Tage zur Probe hatten und im Schutzvertrag bzw. Kaufvertrag kein Rücktrittsrecht zu Ihren Gunsten enthalten ist, müsste die Verkäuferin den Hund nur dann wieder zurück nehmen, wenn Ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde, z.B. wenn Sie arglistig über den Hund getäuscht worden wären. Dass Sie jedoch auf das Bellen hingewiesen wurden und die zwei Probetage mit der Hündin verbracht hat, spricht jedoch gegen eine arglistige Täuschung. Um dies genauer zu prüfen, müssten die Einzelheiten bekannt sein. Sofern Ihnen also weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, ist die Verkäuferin nicht verpflichtet die Hündin zurück zunehmen. Sofern in dem Vertrag kein Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht zu Gunsten der Verkäuferin enthalten ist, könnten Sie die Hündin - theoretisch - wieder verkaufen. Da jedoch zu befürchten ist, dass die Hündin wegen ihrer offensichtlichen Unerzogenheit als „Wanderpokal“ durch weitere Hände gehen wird, könnten Sie überlegen mit ihr z.B. eine Hundeschule besuchen, um die Leinenführigkeit und an der (Leinen-)aggression zu trainieren und eine ruhige und ausgeglichene Hündin zu bekommen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Hund zwei Tage zur Probe hatten und im Schutzvertrag bzw. Kaufvertrag kein Rücktrittsrecht zu Ihren Gunsten enthalten ist, müsste die Verkäuferin den Hund nur dann wieder zurück nehmen, wenn Ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde, z.B. wenn Sie arglistig über den Hund getäuscht worden wären. Dass Sie jedoch auf das Bellen hingewiesen wurden und die zwei Probetage mit der Hündin verbracht hat, spricht jedoch gegen eine arglistige Täuschung. Um dies genauer zu prüfen, müssten die Einzelheiten bekannt sein. Sofern Ihnen also weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, ist die Verkäuferin nicht verpflichtet die Hündin zurück zunehmen. Sofern in dem Vertrag kein Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht zu Gunsten der Verkäuferin enthalten ist, könnten Sie die Hündin - theoretisch - wieder verkaufen. Da jedoch zu befürchten ist, dass die Hündin wegen ihrer offensichtlichen Unerzogenheit als „Wanderpokal“ durch weitere Hände gehen wird, könnten Sie überlegen mit ihr z.B. eine Hundeschule besuchen, um die Leinenführigkeit und an der (Leinen-)aggression zu trainieren und eine ruhige und ausgeglichene Hündin zu bekommen.