zurück zur Übersicht

Schadensersatz Medikamente nach Fehldiagnose

von Philipp M.

Moin Moin, ich wollte mich an Sie wenden um Rat einzuholen. Es handelt sich hierbei, um unsere Labradorhündin. Vor knapp 2 Jahren wurde diagnostiziert, dass unsere Hündin Epilepsie haben soll. Dies war so die Aussage des Tierarzt unseres Vertrauens. Es wurden unter anderem Bluttest gemacht, aber keine spezifischen Untersuchung bezüglich Epilepsie. Zudem bezeichnet der Tierarzt sich als Neurologischer Spezialist. Nach einigen kleineren und kurzen Anfällen, sollte unsere Hündin nun mit Medikamenten eingestellt werden. So bekommt sie nun seit ca. 1 1/2 regelmäßig Pexion. Vor knapp 3 Wochen hatte sie ein etwas anderen Anfall, weshalb wir erneut einen Tierarzt aufsuchten. Unser Tierarzt des Vertrauens bis dahin, schien nicht wirklich interessiert auf unser Besorgnis zu regieren, weshalb wir uns einen anderen Tierarzt aufsuchten. Nachdem wir dort das Video des Anfall zeigten, bekamen wir die Aussage, dass es sich bei diesem Anfall nicht unbedingt um Epilepsie handeln muss. Diesbezüglich wurde direkt ein erneuter Blut und Gentest durchgeführt, wo bekannt wurde, dass unsere Hündin EIC hat und nicht Epilepsie. EIC ist eine Genkrankheit. Ebenso wurde eine Schilddrüsenunterfunktion festgestellt. Meine Frage nun, kann ich die Kosten für die Verabreichten Medikamente (Pexion) geltend machen beim Tierarzt? Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet, daher allgemeine Infos vorweg.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ wiederum mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.
Um zu prüfen ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (Tierarzthonorar, Medikamente, Fahrtkosten, etc.) Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den zunächst behandelnden Tierarzt haben könnten, könnten Sie zunächst Einsicht in die dortigen Unterlagen fordern. Zwar muss er Ihnen nicht die Originale aushändigen, muss Ihnen aber gegen Erstattung der Kosten Kopien zuschicken. Fordern Sie die Unterlagen schriftlich an und setzten Sie eine konkrete Frist. Zudem müsste auch geprüft werden, ob Sie einen schriftlichen Behandlungsvertrag abgeschlossen haben und was dort genau geregelt ist.
Neben der Frage nach der Tierarzthaftung ist auch zu prüfen, ob Sie Gewährleistungsansprüche gegen den Züchter bzw. den Verkäufer haben können, aufgrund des angeborenen Gendefekts, und ob diese noch nicht verjährt sind. In Betracht kommen ein Kaufpreisminderungsanspruch und je nach Umständen des Einzelfalles ein Schadensersatzanspruch. Da hierzu keinerlei Angaben in Ihrer Schilderung vorhanden sind, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.

767.695 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung