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Tierklinik gibt operierten Hund nur gegen Sofort Cash an den Halter heraus, Rechnung ebenfalls

von Gabi K.

Wie im Betreff bereits erwähnt, ein Hund wurde operiert, es gab diverse Komplikationen, die OP der Gebärmutter war mit 1500,00 EUR veranschlagt, jedoch auf Grund von weiteren Maßnahmen ??? und wenig Auskunft der Klinik, sind die Kosten mittlerweile auf ca. 4.500 EUR aufgelaufen. Und die Klinik hat bis heute keine richtige Rechnung an die Halterin herausgegeben, damit sie diese überprüfen kann. Nur bei Abholung des Hundes gegen Barzahlung , erfolgt eine Herausgabe des Hundes an die Halterin. Der Hund soll morgen an die Halterin herausgegeben werden, die Halterin will auch vorerst die 1300 EUR bezahlen, 200 EUR angezahlt, erst nach Überprüfung der Rechnung den Rest bezahlen. Hat diese Klinik das Recht, einen Hund nur gegen Zahlung von Bargeld einzubehalten, denn dadurch sind die Kosten für Unterbringung so hoch angelaufen. Danke Ihnen eine schnelle Rückantwort, da morgen der Tag der Herausgabe ist. MfG. G. K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

In Tierkliniken ist es üblich, dass die behandelten Tiere erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung herausgegeben werden, dies lassen sich die Kliniken in der Regel auch vor der Behandlung, vom Tierhalter unterzeichnen.
Die Klinik macht damit rechtlich gesprochen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend. Rechtlich geht hier damit um die Frage, ob dem Tierarzt überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht an einem behandelten Tier zustehen kann. Hierzu gibt es verschiedene Urteile. Das Amtsgericht Duisburg (Az. 77 C 1709/08) hat im Juli 2008 entschieden, dass dem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da sich aus § 1 des Tierschutzgesetzes ergibt, dass Tiere als Mitgeschöpfe und nicht wie leblose Sachen zu behandeln sind. Es sei anerkannt, dass Hunde auf ihre Halter fixiert seien und es nicht vorhersehbar sei, ob der Hund durch die Trennung des Halters seelische Schäden davontrage. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Honoraranspruches aus einem Tierbehandlungsvertrages bestehe daher nicht. Selbst das unterzeichnete Anerkenntnis eines Zurückbehaltungsrecht stünde dem nicht entgegen, so hat jedenfalls das Landgericht im Jahre 2011 (Az. 9 S 75/10) entschieden, da dies wegen der Drohung mit einem empfindlichen Übel angefochten werden könnte.
Allerdings gibt es auch gegenteilige Urteile, die sehr wohl ein Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes annehmen. So gab z.B. das Landgericht Mainz im Jahre 2002 (Az.  6 S 4/02) der Tierklinik Recht und der klagende Züchter konnte seinen Zuchtrüden erst nach vollständiger Begleichung der Kosten abholen. Da in damaligen konkreten Fall keine Notsituation für den Hund vorlag, entschied das Gericht gegen den Züchter, da er zunächst über die Kosten aufgeklärt worden war und danach unterschrieben hatte, dass das fällige tierärztliche Honorar beim Abholen entrichtet werden müsse.
Verweigert der Tierarzt auch weiterhin die Herausgabe des Hundes, könnte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht werden die Herausgabe durchzusetzen. Wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.

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