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Kranke Katzen gekauft

von Fabian S.

Guten Tag. Ich habe vor ein paar Wochen 2 Katzen mit Vertrag gekauft. Mir wurde versichert, dass die beiden beim Tierarzt waren vor Kurzem und gesund sind. Es wurde viel gelogen, was Alter, Gesundheit usw. angeht. Beim 1. Tierarztbesuch dann die Schockdiagnose: Beiden Katzen müssen alle Zähne gezogen werden. Das wurde jetzt getan und mir wurde wenigstens versprochen, dass mein Kaufpreis wieder erstattet wird. Nach langem hin und her ist man jetzt doch nicht mehr bereit, mir was zu geben. Was kann ich tun?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst allgemeines vorweg. Ist eine verkaufte Katz krank, also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er die Katze u. a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung allen genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z. B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist.
In Ihrem konkreten Fall ist Ihre Schilderung leider sehr kurz und enthält keine Angaben dazu, ob der Verkäufer ein Züchter, eine Privatperson oder ein Tierschutzverein ist, wie alt sind die Katzen, wie hoch war der Kaufpreis pro Katze, etc. Um Ihre Ansprüche und die Erfolgsaussichten konkret prüfen zu können, müssten daher neben diesen Angaben auch der Kaufvertrag und die medizinischen Unterlagen vorliegen. Da Sie schreiben, dass der Verkäufer falsche Angaben zu Alter und Gesundheitszustand gemacht hat und hier eine arglistige Täuschung vorliegen könnte, müssten auch hierzu die Umstände bekannt sein, wenn vorhanden müsste auch die Verkaufsanzeige geprüft werden.
Gut ist jedoch, dass Sie die Zusage haben, wenigstens den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Da Sie diese Zusage in einem Streitfall beweisen können sollten, sollten Sie den Nachweis sichern, sofern dieses Versprechen nicht nur mündlich gemacht wurde. Sie könnten den Verkäufern nun nochmals selbst schriftlich schon mal zur Rückzahlung des anerkannten Betrages innerhalb von zwei Wochen auffordern und sich danach weitere rechtliche Schritte vorbehalten, oder Sie lassen sich vorab umfassend anwaltlich über Ihre Ansprüche beraten, um diese in der Ihnen zustehenden vollen Höhe geltend machen zu können.
 

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