zurück zur Übersicht Katze gekauft am nächsten Tag mit Blasenentzündung in die Tierklinik 10.02.2020 von Herbert S. Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben uns am Sonntag von einem Züchter eine Katze angeschafft. Wir haben die Papiere, den Stammbaum sowie einen Vertrag unterschrieben. Am darauffolgenden Tag ist uns aufgefallen, dass die Katze (2 Jahre alt) eine Blasenentzündung hat und nicht urinieren konnte. Wir mussten schnell handeln und haben die Tierrettung kontaktiert, die dann auch sofort zu uns kamen und die Katze in die Tierklinik gebracht haben. Dort wurde der Katze unter Vollnarkose ein Katheter gesetzt und selbstverständlich zur Beobachtung einbehalten. In Absprachen mit der Tierklinik belaufen sich die Kosten auf ca. 1500,- € ohne MwSt. Da wir die Katze nicht einmal 24 Stunden hatten, konnten wir natürlich auch noch keine Versicherung abschließen, die die Kosten übernimmt. Laut Vertrag wurde die Katze vorher vom Tierarzt gesundheitlich kontrolliert (Tierarzt = Züchter) dabei wurde natürlich nichts festgestellt. Im Vertrag steht auch drinnen, dass die Katze wie gesehen gekauft wurde. Außerdem wurde mit dem Züchter/Tierarzt vereinbart, dass wenn die Katze krank wird wir innerhalb 6 Monaten vorbeikommen können und keine Kosten tragen. Da es bei uns aber ein akuter Einsatz war, konnten wir keine Stunde Fahrt in Kauf nehmen. Können wir die Kosten vom Züchter/Tierarzt einfordern oder bleiben wir auf den Kosten sitzen? Vielen Dank im voraus! Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist eine verkaufte Katz krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er die Katze u. a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung allen genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z. B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich wie in Ihrem Fall um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. Da diese akute Blasenentzündung „nicht von heut auf morgen“ auftaucht kann nachgewiesen werden, dass die Katze bereits am Tag der Übergabe und sogar schon zuvor erkrankt war. Lassen Sie sich von der behandelnden Tierklinik bescheinigen, dass es sich um einen Notfall handelte, der umgehend behandelte werden musste und wie lange die Katze daran bereits gelitten haben muss. Ob der Verkäufer tatsächlich keine Kenntnis von der Krankheit seiner Katze hatte, wobei dann zu fragen ist, ob ihm diese Unkenntnis vorzuwerfen ist oder ob er von der Krankheit wußte bzw. es geahnt hat und Sie darüber nicht aufgeklärt hat, müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden, so z. B. aus welchem (angeblichen) Grunde er eine zweijährige Katze verkauft usw. Sichern Sie daher wenn möglich die Verkaufsanzeige. Um Ihre Ansprüche zu prüfen, muss der Kaufvertrag eingesehen werden, insbesondere die Klausel „gekauft wie gesehen“ muss auf Wirksamkeit geprüft werden, da der Verkäufer sich auf diesen „Gewährleistungsausschluss“ wahrscheinlich berufen wird. Bei Gewährleistungsausschlüssen kommt es tatsächlich auf jedes (vorhandene bzw. fehlende) Wort an. In Ihrem Falle kommt hinzu, wie sich die vertragliche Regelung auswirkt, dass eine Behandlung in den ersten sechs Monaten durch den Tierarzt des Verkäufers kostenfrei möglich ist. Sofern Sie keine gütliche Lösung mit dem Verkäufern erzielen können, die Sie schriftlich festhalten sollten, wenden Sie sich an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist eine verkaufte Katz krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er die Katze u. a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung allen genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z. B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich wie in Ihrem Fall um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. Da diese akute Blasenentzündung „nicht von heut auf morgen“ auftaucht kann nachgewiesen werden, dass die Katze bereits am Tag der Übergabe und sogar schon zuvor erkrankt war. Lassen Sie sich von der behandelnden Tierklinik bescheinigen, dass es sich um einen Notfall handelte, der umgehend behandelte werden musste und wie lange die Katze daran bereits gelitten haben muss. Ob der Verkäufer tatsächlich keine Kenntnis von der Krankheit seiner Katze hatte, wobei dann zu fragen ist, ob ihm diese Unkenntnis vorzuwerfen ist oder ob er von der Krankheit wußte bzw. es geahnt hat und Sie darüber nicht aufgeklärt hat, müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden, so z. B. aus welchem (angeblichen) Grunde er eine zweijährige Katze verkauft usw. Sichern Sie daher wenn möglich die Verkaufsanzeige. Um Ihre Ansprüche zu prüfen, muss der Kaufvertrag eingesehen werden, insbesondere die Klausel „gekauft wie gesehen“ muss auf Wirksamkeit geprüft werden, da der Verkäufer sich auf diesen „Gewährleistungsausschluss“ wahrscheinlich berufen wird. Bei Gewährleistungsausschlüssen kommt es tatsächlich auf jedes (vorhandene bzw. fehlende) Wort an. In Ihrem Falle kommt hinzu, wie sich die vertragliche Regelung auswirkt, dass eine Behandlung in den ersten sechs Monaten durch den Tierarzt des Verkäufers kostenfrei möglich ist. Sofern Sie keine gütliche Lösung mit dem Verkäufern erzielen können, die Sie schriftlich festhalten sollten, wenden Sie sich an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.