zurück zur Übersicht Kranken Hund gekauft 07.10.2021 von Haike B. Meine Eltern haben sich vor 4 Wochen von privat einen 2 Jahre alten Chihuahua gekauft. Im Vorfeld haben wir angefragt, ob der Hund gesund sei, was bejaht wurde. Die Verkäuferin hatte, nach ihren Angaben, den Hund selbst nur 3 Wochen. Er war für ihre Hündin, die 2 passten (angeblich) nicht zusammen, weshalb sie ihn wieder verkaufen wollte. Seit 1 Woche ist der Hund krank, jetzt wurde die Diagnose: angeborene Luftröhrenverengung gestellt. Meine Frage, haftet in diesem Fall auch die private Verkäuferin und in welchem Umfang. Die Krankheit ist angeboren und wird bleiben, mit allen Folgekosten. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der Frage, ob die Verkäuferin als Privatperson oder als Unternehmerin gehandelt hat, muss sie Ihnen, vereinfacht gesagt, einen gesunden Hund verkaufen und wenn Sie dies nicht tut, muss sie ihren gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflichten (Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatz) nachkommen. Ein Privatverkäufer kann seine Gewährleistungspflichten vertraglich ausschließen, allerdings gilt dies nur bei gebrauchten Waren, auf Hunde angewendet bedeutet dies, dass die Sachmängelhaftung für erwachsene Hunde ausgeschlossen werden kann. Sollte in dem Kaufvertrag eine solche Klausel enthalten sein oder ergibt sich dies aus der Korrespondenz Ihrer Eltern mit der Verkäuferin (z.B. per WhatsApp etc.) müsste dieser Ausschluss jedoch auch wirksam sein, was in der Praxis oft nicht der Fall ist. Wußte die Verkäuferin allerdings von der angeborenen Luftröhrenverengung und den gesundheitlichen Folgen bzw. den Folgekosten und hat dies absichtlich verschwiegen, könnte zudem eine arglistige Täuschung vorliegen. Sofern der Verkauf über eine der vielen Plattformen stattgefunden hat, behalten Sie die Anzeigen der Verkäuferin im Auge, sollte sie wiederholt Hunde, die sie erst seit kurzem hat mit wechselnden oder immer derselben Begründung wieder verkaufen, könnte dies auf einen erlaubnispflichtigen gewerblichen Hundehandel und nicht auf einen Privatverkauf hindeuten. Um zu prüfen ob und in welcher Höhe Ihre Eltern einen Zahlungsanspruch gegen die Verkäuferin haben, müssten alle Unterlagen (Verkaufsanzeige, Kaufvertrag Chatprotokolle, tierärztliche Unterlagen) eingesehen werden und die Einzelheiten bekannt sein. Ihre Eltern sollten sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden und zumindest in einer Erstberatung die Ansprüche und die Erfolgsaussichten bewerten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der Frage, ob die Verkäuferin als Privatperson oder als Unternehmerin gehandelt hat, muss sie Ihnen, vereinfacht gesagt, einen gesunden Hund verkaufen und wenn Sie dies nicht tut, muss sie ihren gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflichten (Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatz) nachkommen. Ein Privatverkäufer kann seine Gewährleistungspflichten vertraglich ausschließen, allerdings gilt dies nur bei gebrauchten Waren, auf Hunde angewendet bedeutet dies, dass die Sachmängelhaftung für erwachsene Hunde ausgeschlossen werden kann. Sollte in dem Kaufvertrag eine solche Klausel enthalten sein oder ergibt sich dies aus der Korrespondenz Ihrer Eltern mit der Verkäuferin (z.B. per WhatsApp etc.) müsste dieser Ausschluss jedoch auch wirksam sein, was in der Praxis oft nicht der Fall ist. Wußte die Verkäuferin allerdings von der angeborenen Luftröhrenverengung und den gesundheitlichen Folgen bzw. den Folgekosten und hat dies absichtlich verschwiegen, könnte zudem eine arglistige Täuschung vorliegen. Sofern der Verkauf über eine der vielen Plattformen stattgefunden hat, behalten Sie die Anzeigen der Verkäuferin im Auge, sollte sie wiederholt Hunde, die sie erst seit kurzem hat mit wechselnden oder immer derselben Begründung wieder verkaufen, könnte dies auf einen erlaubnispflichtigen gewerblichen Hundehandel und nicht auf einen Privatverkauf hindeuten. Um zu prüfen ob und in welcher Höhe Ihre Eltern einen Zahlungsanspruch gegen die Verkäuferin haben, müssten alle Unterlagen (Verkaufsanzeige, Kaufvertrag Chatprotokolle, tierärztliche Unterlagen) eingesehen werden und die Einzelheiten bekannt sein. Ihre Eltern sollten sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden und zumindest in einer Erstberatung die Ansprüche und die Erfolgsaussichten bewerten lassen.