zurück zur Übersicht Hund wurde vom angeleinten Hund gebissen 11.10.2021 von Sven H. Sehr geehrte Frau Fries, unser Zwergdackel wurde von einem angeleinten Hund gebissen und musste anschließend operiert werden. Darstellung: Unser Hund hat unser umzäuntes Grundstück verlassen (den Zaun "untergraben") und ist auf einen angeleinten Hund getroffen. Der angeleinte Hund hat unseren Dackel gebissen, so dass er große Fleischwunden hatte und operiert werden musste. Meine Frau hat eingegriffen und wurde auch noch vom Hund gebissen. Wir konnten dadurch auch nicht unsere bereits gebuchte Ferienwohnung nutzen. In Mecklenburg-Vorpommern besteht keine generelle Leinenpflicht. Die Hundehalter haben eine Hunde - Haftpflichtversicherung, weigern sich aber, den Schaden (Tierarztrechnung und Anzahlung für Urlaubsplatz) bei der Versicherung einzureichen. Ihr Argument: "Wir haben ja keine Schuld, unser Hund war ja angeleint". Können Sie uns sagen, wie da die Rechtslage ist? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig davon ob der beißende Hund angeleint war oder nicht, ob er Schuld trägt oder nicht, gilt für den Hundehalter seine gesetzliche Haftung. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem konkreten Fall würde z.B. mit einfließen, dass Ihr Hund sich unbeaufsichtigt vom Grundstück entfernen konnte, zu prüfen ist des Weiteren wie genau es zu dem Beißvorfall kam, ob es z.B. Zeugen gibt, ob die Hunde etwa gleich groß/schwer waren oder ob ein deutlicher Unterschied bestand, usw. In der Praxis wird die Haftung gequotelt und in Prozentzahlen ausgedrückt. Wie hoch in Ihrem Fall der konkrete Eurobetrag ist, kann daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Wenn der Hundehalter den Schaden nicht seiner Versicherung melden möchte ist das seine freie Entscheidung, dann muss er den Ihnen zustehenden Schadensbetrag aus „eigner Tasche“ zahlen. Fordern Sie ihn daher schriftlich zur Zahlung des entstandenen Schadensersatzes gemäß § 833 BGB innerhalb von zwei Wochen auf. Sollte er sich weiterhin weigern, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, da Sie ihn notfalls auf Zahlung verklagen müssten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig davon ob der beißende Hund angeleint war oder nicht, ob er Schuld trägt oder nicht, gilt für den Hundehalter seine gesetzliche Haftung. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem konkreten Fall würde z.B. mit einfließen, dass Ihr Hund sich unbeaufsichtigt vom Grundstück entfernen konnte, zu prüfen ist des Weiteren wie genau es zu dem Beißvorfall kam, ob es z.B. Zeugen gibt, ob die Hunde etwa gleich groß/schwer waren oder ob ein deutlicher Unterschied bestand, usw. In der Praxis wird die Haftung gequotelt und in Prozentzahlen ausgedrückt. Wie hoch in Ihrem Fall der konkrete Eurobetrag ist, kann daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Wenn der Hundehalter den Schaden nicht seiner Versicherung melden möchte ist das seine freie Entscheidung, dann muss er den Ihnen zustehenden Schadensbetrag aus „eigner Tasche“ zahlen. Fordern Sie ihn daher schriftlich zur Zahlung des entstandenen Schadensersatzes gemäß § 833 BGB innerhalb von zwei Wochen auf. Sollte er sich weiterhin weigern, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, da Sie ihn notfalls auf Zahlung verklagen müssten.