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Zweithund

von Katharina K.

Hallo Frau Fries, ich bin verzweifelt. Ich wohne mit meinem Partner und unserer Hündin in einer 87m2 Wohnung, drei-Parteien Haus, ländlich gelegen mit eigenem Hauseingang. Vermieter wohnt in der Wohnung über uns und hält selbst zwei Hunde. Die andere Wohnung wird ihrerseits auch familiär genutzt. Auch dort gibt es keinerlei Probleme mit unserer Hündin oder den beiden der Vermieter. Auch in der Nachbarschaft werden Hunde gehalten. Im Mietvertrag steht, Tierhaltung sei erlaubt, auch von Hunden und Katzen. Handschriftlich ergänzt steht dort nach Absprache. Zweite Klausel ist, der Vermieter kann der Tierhaltung widersprechen, wenn dadurch die Hausgemeinschaft belästigt wird. Nun wollen wir gerne einen Pflegehund, ca 4 Monate alt, aufnehmen. Unsere Hündin (auch aus dem Tierschutz) ist sehr gut erzogen und absolut unauffällig, so auch die Aussage unseres Vermieters. Wir würden den Pflegehund selbstverständlich auch genauso pflichtbewusst erziehen, wie bereits unsere Hündin. Nun fragte ich meinen Vermieter nach Erlaubnis der Haltung eines zweiten Hundes. Antwort war "möchte er nicht so gerne, es gab in der Vergangenheit Mal Probleme mit ehemaligen Mietern". Ist das wirklich ausreichend, uns die Haltung zu untersagen? Ich weiß, dass es meinerseits nicht allzu schlau war, allerdings habe ich als Pflegestelle bereits zugesagt, da die Vermieter ja selbst zwei Hunde haben und es zu keinen Problemen kam. Unser Vormieter hielt damals auch zwei Katzen in der Wohnung. Ich habe mir nicht vorstellen können, dass eine solche Antwort kommt, zumal ich auch länger auf eine Antwort wartete. Was kann ich nun tun? Gibt es eine Möglichkeit, die Erlaubnis der Haltung des zweiten Hundes trotzdem irgendwie zu bekommen? Hoffnungsvolle Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die von Ihnen zitierte Klausel Ihres Mietvertrages scheint wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist. Auch die Regelung, dass diese einmal gegebene Einwilligung nachträglich widerrufen werden kann, ist grundsätzlich zulässig. Da es in Ihrem Fall jedoch nicht um den Widerruf einer Einwilligung, sondern im Gegenteil um die Erteilung der Einwilligung für einen zweiten Hund bzw. ihrer „Tätigkeit“ als Pflegestelle geht, kommt es auf hierauf nicht an. Allerdings müsste für eine verbindliche Antwort auch Ihr gesamter Mietvertrag vorliegen und die gesamte Klausel der Tierhaltung im Zusammenhand mit dem restlichen Vertragstext geprüft werden.
Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Einwilligung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern.
Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Hilfreich ist auch die Urteilsbegründung der rechtskräftige Entscheidung des AG München vom 03.08.2018, wonach es nicht ausreichen ist, wenn der Vermieter die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen stützt wie in Ihrem Fall, er muss ausreichend konkrete nachweisbare Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung durch den zweiten (Pflege)hund darlegen.
Sollte der Vermieter seine Zustimmung verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Streitfall müssten Sie letztlich beim zuständige Amtsgericht die Einwilligung zur Haltung des zweiten Hundes einklagen.
 
 
 

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