zurück zur Übersicht Tierklinik 23.05.2023 von Cassandra M. Mein Hund ist seit gestern in einer Tierklinik die Kosten sind sehr hoch natürlich will ich alles bezahlen aber alles auf einmal ist leider nicht machbar Ratenzahlung ist bei denen so eine Sache meine Angst ist da meine Schwester das Problem damals hatt das sie mir den Hund nicht rausgeben Solange die Kosten nicht bezahlt sind, können sie mir da nicht viel weiterhelfen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Rechtlich geht hier um die Frage, ob die Tierklinik ein Zurückbehaltungsrecht an einem behandelten Tier hat. Hierzu gibt es verschiedene Urteile. Das Amtsgericht Duisburg (Az. 77 C 1709/08) hat im Juli 2008 entschieden, dass dem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da sich aus § 1 Tierschutzgesetz ergibt, dass Tiere als Mitgeschöpfe und nicht wie leblose Sachen zu behandeln sind. Es sei anerkannt, dass Hunde auf ihre Halter fixiert seien und es nicht vorhersehbar sei, ob der Hund durch die Trennung des Halters seelische Schäden davontrage. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Honoraranspruches aus einem Tierbehandlungsvertrages bestehe daher nicht. Versuchen Sie sich auf dieses Urteil zu berufen und die sofortige Herausgabe Ihres Hundes zu verlangen, falls diese verweigert wird. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass Sie sie im Ergebnis den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen müssen. Zur Not müsste geprüft werden, ob die Herausgabe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über das zuständige Amtsgericht durchgesetzt werden könnte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Rechtlich geht hier um die Frage, ob die Tierklinik ein Zurückbehaltungsrecht an einem behandelten Tier hat. Hierzu gibt es verschiedene Urteile. Das Amtsgericht Duisburg (Az. 77 C 1709/08) hat im Juli 2008 entschieden, dass dem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da sich aus § 1 Tierschutzgesetz ergibt, dass Tiere als Mitgeschöpfe und nicht wie leblose Sachen zu behandeln sind. Es sei anerkannt, dass Hunde auf ihre Halter fixiert seien und es nicht vorhersehbar sei, ob der Hund durch die Trennung des Halters seelische Schäden davontrage. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Honoraranspruches aus einem Tierbehandlungsvertrages bestehe daher nicht. Versuchen Sie sich auf dieses Urteil zu berufen und die sofortige Herausgabe Ihres Hundes zu verlangen, falls diese verweigert wird. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass Sie sie im Ergebnis den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen müssen. Zur Not müsste geprüft werden, ob die Herausgabe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über das zuständige Amtsgericht durchgesetzt werden könnte.