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Rückgabe eines Hundes an das Tierheim

von Regine D.

Sehr geehrte Frau Fries, wir haben seit Okt. 15 einen Hund aus dem Tierheim. Wir sind damals mit der Bitte nach einem Anfängerhund ins Tierheim gegangen. Uns wurde ein Strassenhund aus Ungarn vermittelt. Man hätte sie uns gar nicht geben dürfen (haben aber € 250,-- Schutzgebühr bezahlt !!! ) Wir sind mit der Erziehung überfordert. Die Dimensionen waren uns damals überhaupt nicht bewusst - jetzt aber!) Auf jeden Fall hatten wir auch schon Tiertrainer, leider alle ohne Erfolg. "Maya" ist sehr ängstlich und traumatisiert. Sie mag es nicht, wenn wir Besuch bekommen; mit anderen Hunden verträgt sie sich nicht, sie "beschützt" uns, nicht wir sie). Wir haben es versäumt, sie richtig zu erziehen. Wir hatten uns damit abgefunden, dass sie halt so ist und einfach nur unser Haus beschützt). Nur mittlerweile geht diese Rechnung nicht mehr auf. Sie knurrt unsere Tochter an. Wir können keinen Besuch mehr empfangen. Wenn wir bei Spaziergängen andere Hunde treffen, rastet sie aus und ist nicht mehr zu zügeln. Wir mussten auch schon zweimal unsere Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, weil sie jemanden "gebissen" hat. Wir bitten um Ihren Rat bzw. Hilfe. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen . Laut Vertrag mit dem Tierheim, darf "der Hund nur dem Tierheim zurückgegeben werden, wenn der Besitzer ihn nicht mehr halten kann" (steht so im Vertrag). In einem Telefonat von heute wurde uns mitgeteilt, dass der Vertrag rechtswidrig sei und sie den Hund nicht zurücknehmen. Das Tierheim nimmt sie aber auch nicht zurück.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich kann gut verstehen, dass sie verzweifelt sind und diese Situation für alle Beteiligten inklusive der Hündin sehr belastend ist.
Anhand des Tierschutzvertrages ist zunächst zu prüfen, ob es einen lebenslangen oder zeitlich begrenzten Eigentumsvorbehalt zugunsten des Vereins gibt oder ob Sie damals Eigentümerin geworden sind. Da bisher noch nicht höchstrichterlich durch den BGH geklärt worden ist, ob es sich bei Tierschutzverträgen um Kaufverträge (mit Eigentumsübergang) oder um atypische Verwahrverträge handelt, müssen die verschiedenen Urteile, die es zu beiden Rechtsansichten gibt, mit Ihrem konkreten Vertragstext verglichen werden, um dies einordnen zu können.
Dann ist zu prüfen, ob Sie entweder die Einhaltung des Vertrages und die sofortige Rücknahme des Hundes durch das Tierheim durchsetzen müssen/können oder ob Sie den Hund selbst vermitteln dürfen, muss der gesamte Vertragstextes auf dessen (Un)wirksamkeit und vorhandenen Vertragsstrafen o.ä. geprüft werden. Wichtig ist auch Ihre bisherige Korrespondenz mit dem Tierheim einzusehen, z.B. im Hinblick darauf, ob Sie alles vertraglich Erforderliche getan haben und aus den Antworten des Tierheims eine endgültige Weigerung den Hund zurückzunehmen zu entnehmen ist. Hierfür kommt es jedoch auf den Wortlaut im Gesamtzusammenhang an. Da Sie die Hündin bereits seit knapp acht Jahren haben, ist zudem zu prüfen, ob eine Verjährung vorliegt und ob dies (auch) zu ihrem Vorteil wäre.
Sollte das Tierheim nicht zwischenzeitlich den Hund zurückgenommen haben oder eine andere Lösung gefunden worden sein, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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