zurück zur Übersicht Herausgabe des Hundes 28.05.2023 von Monika D. Mein Sohn hat 2018 zusammen mit seiner Freundin einen Hund aus einer Tiervermittlung übernommen. Sie waren beide dort, haben sich zusammen beraten lassen und haben den Hund gemeinsam abgeholt, aber nur sie hat den Übernahmevertag unterschrieben. Der Hund hat mit den beiden 5 Jahre in der Wohnung meines Sohnes gelebt. Jetzt ist die Beziehung zerbrochen und sie ist zu ihrer Mutter gezogen. Bei der etwas turbulenten Trennung hat sie vollkommen hysterisch versucht, den Hund mit Gewalt aus der Wohnung zu entfernen. Der war so verschreckt, dass er vor Schreck gleich einen "Haufen" in der Wohnung machte. Jeglicher Versuch, die Sache deeskalierend zu behandeln, scheiterte an der Hysterie der Freundin. Da ich im selben Wohnhaus eine Etage tiefer wohne, flüchtete der Hund in meine Wohnung. Wahrscheinlich aus Trotz folgte dann eine haltlose Anzeige der Freundin bei der Polizei wegen angeblicher Körperverletzung, die aber, weil ja gelogen, von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Daraufhin konnte mit ihr vereinbart werden, dass der Hund solange bei meinem Sohn lebt, bis sie eine eigene Wohnung hat und danach würden sie sich abwechseln. Von einer Herausgabe des Hundes war nie die Rede. Jetzt hat sie eine eigene Wohnung und verlangt über einen Anwalt die Herausgabe des Hundes. Dazu ist zu sagen, dass der Hund ein sehr ängstlicher Hund ist und vollkommen auf meinen Sohn fixiert ist. Ein Umzug in eine fremde Umgebung wäre extrem belastend für den Hund, da er sehr scheu gegenüber fremden Menschen ist, zumal sie voll berufstätig ist, und für die Betreuung des Hundes eine Nachbarin angibt. Jetzt wird der Hund sowohl von meinem Sohn als auch von mir in seiner gewohnten Umgebung betreut und fühlt sich hier natürlich wohl und sicher. Leider ist die Ex-Freundin zu keinem Gespräch bereit und reagiert vollkommen hysterisch auf jeglichen Versuch, eine Lösung zum Wohle des Hundes zu finAden. Gibt es hier eine Möglichkeit, im Sinne des Hundes eine Lösung zu finden? Kann ein Gericht über den Verbleib des Hundes entscheiden, da ja das Eigentumsrecht noch beim Tierschutzbund liegt und wie sind hier die Chancen, dass der Hund bei meinem Sohn bleiben kann? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Es müsste zwar eingehender die Eigentumslage anhand des Tierschutzvertrages und der Vereinbarungen zwischen den beiden geprüft werden und die Frage, wer derzeit Eigentümer des Hundes ist (also entweder noch immer der Tierschutzverein, Ihr Sohn und Exfreundin gemeinsam, oder nur einer der beiden und wer), diese Prüfung ist jedoch sehr kompliziert und an dieser Stelle nicht möglich. In Ihrem Fall kommt hinzu, dass es hier zusätzlich die getroffene Vereinbarung der beiden gibt, wonach offensichtlich eine Art „Wechselmodell“ bzw. „gemeinsames Sorgerecht“ vereinbart wurde, dessen Durchführung sie nun fordert, Ihr Sohn aber eigentlich aus Sorge um den Hund, nicht einhalten bzw. auflösen würde. Da bereits ein Anwalt tätig wurde, sollte sich Ihr Sohn ebenfalls anwaltlich vertreten lassen und gegebenenfalls auch Aktensicht in die Akte der Staatsanwaltschaft genommen werden, um zu sehen, was seine Ex-Freundin dort behauptet hat. Zudem sollte den Hund von einem Hundepsychologen schriftlich begutachten lassen. Dabei sollte das Wesen des Hundes, die starke Bindung zu Ihrem Sohn und die (negativen) Folgen für den Hund bei einer Trennung von ihm und einem Umzug etc. beschrieben werden. Dies könnte in einem Rechtstreit vielleicht hilfreich sein.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Es müsste zwar eingehender die Eigentumslage anhand des Tierschutzvertrages und der Vereinbarungen zwischen den beiden geprüft werden und die Frage, wer derzeit Eigentümer des Hundes ist (also entweder noch immer der Tierschutzverein, Ihr Sohn und Exfreundin gemeinsam, oder nur einer der beiden und wer), diese Prüfung ist jedoch sehr kompliziert und an dieser Stelle nicht möglich. In Ihrem Fall kommt hinzu, dass es hier zusätzlich die getroffene Vereinbarung der beiden gibt, wonach offensichtlich eine Art „Wechselmodell“ bzw. „gemeinsames Sorgerecht“ vereinbart wurde, dessen Durchführung sie nun fordert, Ihr Sohn aber eigentlich aus Sorge um den Hund, nicht einhalten bzw. auflösen würde. Da bereits ein Anwalt tätig wurde, sollte sich Ihr Sohn ebenfalls anwaltlich vertreten lassen und gegebenenfalls auch Aktensicht in die Akte der Staatsanwaltschaft genommen werden, um zu sehen, was seine Ex-Freundin dort behauptet hat. Zudem sollte den Hund von einem Hundepsychologen schriftlich begutachten lassen. Dabei sollte das Wesen des Hundes, die starke Bindung zu Ihrem Sohn und die (negativen) Folgen für den Hund bei einer Trennung von ihm und einem Umzug etc. beschrieben werden. Dies könnte in einem Rechtstreit vielleicht hilfreich sein.