8. Nach derzeit geltendem hessischen Jagdgesetz ist Jägern die Tötung von Hunden und Katzen im Rahmen des sog. Jagdschutzes erlaubt.
Die Unterstellung, dass Streunerkatzen für den Rückgang von Singvögeln verantwortlich sind, ist wissenschaftlich nicht belegbar. Mageninhalts-Untersuchungen von Katzen haben ergeben, dass diese mindestens zu zwei Dritteln Nager (Mäuse, Ratten) erbeuten, ergo kein „Wild“ im Sinne des Jagdrechts. Somit ist die Rechtfertigung der Tötung, es handele sich um Jagdschutz gesetzlich nicht tragbar und macht sich nach § 17 Nr. 1 TierSchG derjenige strafbar, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.
Auch bei der Tötung von Hunden muss sich der Gesetzgeber derzeit die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und dem vernünftigen Grund stellen lassen. Wildernde Hunde gelten nach der hessischen Hundeverordnung als „gefährlich“, ihre Haltung ist erlaubnispflichtig und an strenge Auflagen geknüpft.
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass der Haustierabschuss in Hessen verboten wird?
Antwort: ja
Die Jagd in einer dicht besiedelten Landschaft wie in Hessen ist praktisch nur auf Schalenwildarten notwendig (diese müssen wegen fehlender großer Beutegreifer bejagt werden). Alles andere Wild (Hasen, Füchse, Enten, …) kann, muss aber nicht bejagt werden.
Der Einfluss streunender Katzen und Hunde auf den Bestand an Kleintieren und Wildtieren ist – wenn überhaupt nachweisbar – extrem gering. Ein Haustierabschuss sollte also nur im Fall nachgewiesener Wilderei (bei Hunden) erlaubt werden.
9. §19 Abs. 1 HJagdG schreibt die Verwendung von Fanggeräten vor, die unversehrt lebend fangen oder sofort töten und ihre Funktion zuverlässig erfüllen – was in der Praxis jedoch nicht gewährleistet ist. Davon sind auch Tiere betroffen, die ganzjährig geschont sind, als stark gefährdet gelten oder gar nicht dem Jagdrecht unterliegen. Ein selektiver Fang kann auch mit den in mehreren Bundesländern bereits verbotenen, in Hessen jedoch noch legalen Eiabzugeisen oder Schwanenhälsen nicht sichergestellt werden.
Als mit dem Tierschutzgesetz unvereinbar muss in diesem Zusammenhang die in § 5 Abs. 3 HJagdG formulierte Gestattung für Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte im befriedeten Bezirk angesehen werden, nach Absolvierung eines Fangjagd-Lehrgangs Wildkaninchen und Beutegreifer zu fangen, zu töten und sich anzueignen.
Um die Liste nicht tierschutzkonformer Jagdarten fortzuführen, definieren zwei Schweizer Gutachten die Baujagd auf Füchse als im rechtlichen wie verhaltensbiologischen Sinne tierquälerisch, weswegen sie etwa im Kanton Thurgau bereits verboten wurde. Leidtragende dieser Jagdart sind auch die zur Baujagd abgerichteten Hunde, die bei jedem Einsatz der Gefahr schwerer Verletzungen bis hin zum Tod ausgesetzt werden.
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass
a) die Fangjagd mit Totschlag- und Lebendfallen,
b) das Fangen und Töten von Tieren im befriedeten Bezirk,
c) die Baujagd und
d) die Jagdhundeausbildung an lebenden Tieren
verboten werden?
Antwort: A: Das unbedingt zu bejagende Wild wird mit Schusswaffen bejagt. In Ausnahmefällen (wie z.B. aktuell zur Vorbeugung gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen)sollte auf Antrag der Lebendfang dieser Tiere in sogenannten „Saufängen“ erlaubt werden.Allerdings sollte man hier vielleicht von einem generellen Verbot absehen und die Jagd mit Totschlagfallen noch unattraktiver machen,so dass die Bejagung mit Totschlag-fallen eines Tages von ganz allein wegfällt.
B: nein. In manchen Regionen kann man sonst der Waschbärplage nicht Herr werden.
C: ja, weil überflüssig
D: ja; es gibt gute Imitate, mit denen Jagdhunde ausgebildet werden können.
10. Mit Inkrafttreten der Hessischen Jagdverordnung gelten für Füchse und Waschbären Schonzeiten. Diese Regelungen wurden seitens des Tierschutzes ausdrücklich begrüßt.
Werden Sie sich
a) für die Beibehaltung bzw. eine Ausdehnung der Schonzeiten,
b) für die Einführung bzw. Beibehaltung eines grundsätzlichen Jagdverbots auf Arten, die als gefährdet gelten (Feldhase, Rebhuhn) oder besonders geschützt sind (Wolf, Luchs),
einsetzen?
Antwort: A: ja,Schonzeiten sind allerdings auch der Population anzupassen. B: nein
Der Wolf erlebt eine Renaissance in Deutschland, könnte aber in manchen Regionen zum Problem für Tierhalter werden. Grundsätzlich sollte hier immer auch eine Option zur Regulierung eines Bestandes bestehen bleiben. Je nach Bestandessituation sollte für diese Tierarten eine ganzjährige Schonzeit gelten. Damit hat man die Möglichkeit, in oben genannten Problemlagen mit einer streng reglementierten und kurzen – Jagdzeit die betroffenen Bestände zu regulieren.
11. Jäger in Hessen müssen nach bestandener Jägerprüfung ihre Schießfertigkeit lebenslang nicht nachweisen; lediglich für Bewegungsjagden in Forsten des Landes oder der untergeordneten Forstämter ist ein Schießnachweis vorzulegen. Dieser trifft jedoch keine Aussage über die tatsächliche Schießfertigkeit, sondern belegt nur den Besuch eines Schießstands oder Schießkinos. Bei privaten Bewegungsjagden ist nicht einmal ein einfacher Schießnachweis verpflichtend. Die aktuellen Vorschriften haben somit keinerlei Wert im Hinblick auf die tatsächliche Sicherheit bei der Jagdausübung.
Nach den durch die TVT Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz veröffentlichten und weiteren Untersuchungen werden Tiere bei der Jagd häufig nicht tödlich getroffen, sondern lediglich schwer verletzt und können fliehen. Manche dieser Tiere werden auch bei der Nachsuche nicht gefunden und überleben entweder mit bleibenden Behinderungen oder verenden qualvoll. Immer wieder kommt es bei der Jagdausübung auch zu fatalen Verwechslungen, von denen nicht nur geschützte Arten, Haus- oder Nutztiere, sondern auch Menschen betroffen sind.
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass Jäger zukünftig beim Lösen eines neuen Jagdscheins ihre körperliche Eignung zur Jagdausübung nachweisen und grundsätzlich einen aussagekräftigen Schießfertigkeitsnachweis vorlegen müssen?
Antwort: nein. Analogie zum Führerschein. Hier wird auch nicht jährlich die Verkehrstauglichkeit geprüft…
12. Das vor dem EUGH erstrittene Urteil zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen, das hierzulande in § 6a BJagdG nur unzulänglich umgesetzt wurde, bietet privaten Grundstückseigentümern das lang ersehnte Recht, dem Duldungszwang der Jagdausübung auf dem eigenen Grundstück entgegenzutreten. Allerdings ist das Verfahren aufwändig (Gewissensprüfung) und kostspielig. Des Weiteren ist es nur natürlichen, nicht jedoch juristischen Personen wie etwa Natur- und Tierschutzverbände, die ein starkes ethisch sowie ökologisch begründetes Interesse an einer Befriedung der sich in ihrem Besitz befindlichen Grundflächen haben, vorbehalten.
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die Jagdfreistellung von Grundbesitz durch den Eigentümer deutlich vereinfacht wird und auch juristische Personen die Jagdfreistellung von Grundbesitz gemäß § 6a BJagdG beantragen können?
Antwort: nein keinesfalls.
Eine Befriedung aus oben genannten Gründen könnte dazu führen, dass ganze Gemarkungen nicht mehr vernünftig bejagbar sind. Befriedete Bezirke sind und bleiben die bebaute Ortslage und Flächen wie Aussiedlerhöfe,…
13. Die aktuelle Jagdpraxis ist in vielen Bereichen nicht mit den Grundsätzen des Staatsziels Tierschutz vereinbar, was im gewachsenen Bewusstsein der Menschen für den Natur- und Tierschutz zunehmend auf Widerstand stößt.
Vielfach belegte wissenschaftliche Erkenntnisse sowie praktische Erfahrungen aus jagdfreien Gebieten finden keinerlei Berücksichtigung, insbesondere was den kontraproduktiven und gar schädlichen Einfluss der Jagd auf die Verbreitung von Krankheiten und die Bestandsentwicklung von Wildtieren betrifft. Auch die Bejagung von Beutegreifern hat sich als ungeeignet erwiesen, dem massiven Artensterben entgegen zu wirken. Da ihnen zudem auch keinerlei jagdliche Hege zuteilwird, sollten Beutegreifer konsequenterweise ganz aus dem Jagdrecht entlassen werden.
Gemäß VGH- Beschluss vom 10.06.2014 (5 C 716/14.N) ist schlussendlich „die Jagdausübung weder im Kern gemeinnützig noch Teil der Daseinsvorsorge“, sondern dient „der Verwirklichung von Eigeninteressen, mithin der Befriedigung eines besonderen persönlichen Lebensbedarfs“. Dennoch genießen Jäger bei der Ausübung ihres Hobbys zahlreiche Sonderrechte und Vergünstigungen, die meist ohne Kenntnisnahme der Bevölkerung erweitert werden.
Werden Sie sich für eine grundlegende Novellierung des Jagdgesetzes einsetzen, die sich an neuesten wildbiologischen Erkenntnissen, ökologischen Kriterien und am Staatsziel Tierschutz orientiert und nicht an den Freizeit- und Nutzungsinteressen der hessischen Jägerschaft?
Antwort: ja. Die AfD orientiert sich hierzu an den Grundsätzen des Ökologischen Jagdverbandes.