Wem gehört das Tier?

Rechtliche Regelungen, Tipps für frühzeitige Vereinbarungen und ein Blick auf das Tierwohl

© TASSO e.V.
Wenn die Beziehung zerbricht, gibt es häufig Streit ums Tier.

Wem gehört ein Tier nach einer Trennung? Diese Frage führt leider regelmäßig zu großem Streit unter ehemaligen (Ehe)-Partner:innen. Nicht selten gerät das Tier „zwischen die Fronten“ und wird zum Trennungsopfer. Im Idealfall finden die ehemaligen (Ehe)-Partner:innen eine einvernehmliche Lösung, bei wem das Tier nach der Trennung verbleibt und halten dies bestenfalls auch noch schriftlich fest. Lässt sich eine einvernehmliche Lösung nicht finden, landen solche Fälle regelmäßig vor Gericht. 

In diesem Artikel beleuchten wir zunächst die rechtlichen Fallkonstellationen zu der Frage „Wer bekommt das Tier nach der Trennung?“ und blicken dann auf die Auswirkungen für Hunde und Katzen bei einer Trennung.

Rechtliche Hintergründe

Heimtier bei Scheidung: Wer bekommt das Tier?

Wird eine Ehe geschieden, erfolgt eine Zuweisung des Heimtieres, da eine Art „gesetzliches Sorgerecht“ – vergleichbar mit Kindern – vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Es kann vorkommen, dass derjenige, dem das Tier zugewiesen wird, an den anderen ehemaligen Ehepartner einen Ausgleichsbetrag zahlen muss, das ist aber nicht immer der Fall.

Zum juristischen Hintergrund: Der Anspruch auf Zuweisung ergibt sich aus § 1568 b Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten im stärkeren Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Wegen § 90 a BGB ist diese Regelung auf Tiere zumindest analog anwendbar. Ein berechtigtes Affektionsinteresse, also der „Liebhaberwert“, könnte bei der Verteilung nach billigem Ermessen eine Rolle spielen.

Als Rechtsfolge wird dann mit der Zuweisung auch eine Herausgabeverpflichtung an die Person ausgesprochen, der der Hund zugewiesen wurde.

Trennung ohne Ehe – Wer bekommt das Tier?

Bei einer Trennung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind die Regelungen der §§ 1361a, 1568b BGB nicht anwendbar.

Zu dieser Konstellation existiert aktuell sehr unterschiedliche und gegensätzliche Rechtsprechung verschiedener Landgerichte.

So hat etwa das Landgericht Frankental im Jahr 2023 in einem Fall, den Rechtsanwältin Gianna Chiappa vertreten hat, eine Art „Umgangsrecht“ für einen Hund ausgeurteilt, wenn beide ehemaligen Partner Miteigentümer sind und das Tierwohl bei keiner Partei gefährdet ist. Das Urteil besagt, dass der Kläger eine Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung über den Hund fordern kann, welche sodann zu praktizieren ist. 

Das Landgericht Potsdam hat im Jahr 2024 demgegenüber eine andere Rechtsauffassung vertreten und entschieden, dass ein „Wechselmodell“ für einen gemeinsam angeschafften Hund nach dem Ende der Lebensgemeinschaft nicht durchgesetzt werden kann. Stattdessen hat es eine Auflösung der Miteigentümergemeinschaft angenommen und das Alleineigentum an dem Hund einem der Partner zugewiesen sowie ihm die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den anderen ehemaligen Lebenspartner aufgegeben.

Demgegenüber hat das Landgericht Koblenz im Jahr 2025 entschieden, dass jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen kann, was zu einer Auflösung der Gemeinschaft nach den Regelungen der §§ 749 ff. BGB führt. Eine „Teilung in Natur“ , also das tatsächliche Teilen eines Gegenstandes, komme bei Heimtieren nicht in Betracht, es sei vielmehr eine Versteigerung des Hundes unter den Parteien möglich und rechtlich geboten. Der Erlös sei als finanzielle Entschädigung an die andere Partei auszuzahlen.

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz ist nach aktuellem Stand (14.04.2026) nicht rechtskräftig und befindet sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. Die Kanzlei von Rechtsanwältin Gianna Chiappa hatte das Verfahren in erster und zweiter Instanz geführt. Es gilt nunmehr durch den BGH höchstrichterlich im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung zu entscheiden, wie zukünftig mit solchen Fällen umzugehen ist. Denn die Frage, welche Rechtsfolgen die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Bezug auf ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Heimtier hat, ist durch den BGH bislang noch nicht entschieden worden. Eine Entscheidung steht aktuell noch aus.

Ausblick und rechtliche Einschätzung:

Die uneinheitliche und gegensätzliche Rechtsprechung zeigt, wie wichtig es ist, sich der Thematik bewusst zu sein und frühzeitig über Regelungen für den Fall der Trennung nachzudenken. Denn sind die Fronten erst einmal verhärtet, kann es mitunter schon zu spät sein.
© Textbeitrag von Rechtsanwältin Gianna Chiappa (April 2026)


Tierwohl nach Trennung

Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, sollte im Falle einer Trennung auch das Tierwohl im Fokus stehen. Denn mit der Aufnahme eines Tieres übernehmen wir Menschen die Verantwortung für das Tierleben, auch dann, wenn unser Leben aus den Fugen gerät. Leider ist eine Trennung der Menschen einer der häufigsten Gründe für eine Abgabe im Tierheim. Damit das nicht passiert, sind Lösungen, die im Sinne des Tieres getroffen werden unverzichtbar.

Eine Trennung bedeutet für Hunde und Katzen häufig eine große Veränderung. Eine Person verlässt in der Regel die gemeinsame Wohnung oder für das Tier selbst steht ein Umzug bevor. Hunde und Katzen sind sehr stimmungssensibel und leiden oft emotional unter der Situation. Umso wichtiger ist es, dass der neue Alltag klare Strukturen hat, an denen sich die Tiere orientieren können. Hunde und Katzen lieben Rituale und Vorhersehbarkeit. Im neuen Alltag sollte also möglichst viel so ablaufen wie immer. Das können ritualisierte Kuscheleinheiten, feste Spielzeiten oder für Hunde Treffen mit den bekannten Hundefreunden sein.

Verhaltensauffälligkeiten nach Trennung
Leider kann es passieren, dass Hunde und Katzen nach einer Trennung Verhaltensauffälligkeiten entwickeln, wenn entweder ihre Grundbedürfnisse nicht mehr gedeckt werden, ihre Anpassungsfähigkeit überfordert wird oder sie eine Bezugsperson verloren haben.

  • Bei Katzen kann sich dieses veränderte Verhalten zum Beispiel durch Unsauberkeit, übermäßiges Putzen, plötzliche Aggression oder auch durch starken Rückzug äußern.
  • Hunde haben nach einer Trennung oft Schwierigkeiten damit, stressfrei alleine zu bleiben oder suchen durch aufmerksamkeitsheischendes Verhalten Zuspruch und Zuneigung.  

Wichtig ist, dass wir Menschen diese Signale erkennen, ernstnehmen, anerkennen, dass auch unsere Tiere unter einer Trennung leiden und uns professionelle Hilfe suchen, wenn notwendig.

Wechselmodell mit Hunden und Katzen
Ähnlich wie bei Kindern, stellen sich ehemalige Partner:innen manchmal die Frage, ob ein Wechselmodell für die Betreuung des Tieres in Frage kommt. Das kommt jedoch sehr auf die Konstellation und die individuellen Tiere an.

  • Für Katzen, die in den meisten Fällen sehr territorial sind, ist es in den seltensten Fällen sinnvoll, dass sie regelmäßig zwischen zwei Lebensräumen wechseln. Wenn die Person, die das Tier in Zukunft nicht mehr halten wird, den dringenden Wunsch nach Kontakt zum Tier hat und die Beziehung der ehemaligen Partner:innen ausreichend gut ist, könnten regelmäßige routinierte Spielbesuche eine Lösung sein. Auch eine Urlaubsbetreuung kann weiteren Kontakt ermöglichen. Hier sollten die Beteiligten jedoch klare Regeln schriftlich fixieren, damit es nicht zu Streit kommt, wenn das Tier nach dem Urlaub nach Hause zurückkehren soll.
  • Auch bei Hunden ist ein wöchentlicher Wechsel häufig mit Stress verbunden, da auch sie Gewohnheitstiere sind. Es gibt auch Hunde, für die ein gutes Wechselmodell funktioniert, das erfordert aber sehr viel gute Kommunikation der ehemaligen Partner:innen, einen Hund, der beide Partner:innen als Bezugspersonen sieht und eine Anpassungswilligkeit aller Beteiligten, wenn der Hund nicht mit der Situation klar kommt. Wenn sich jedoch die ehemaligen Lebensgefährt:innen weiter gut verstehen, kann der Hund von dem Partner, bei dem er nicht lebt, regelmäßig betreut werden. Eine klare und gute Lösung kann hier eine echte Win-Win-Situation sein.
 

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