Katzenklappe kann den Versicherungsschutz kosten
Auch wenn sie einen Segen für Mensch und Katze bedeuten, kann der Einbau einer Katzenklappe aus rechtlicher Sicht jedoch problematisch sein. So kann der unberechtigte Einbau einer Katzenklappe in die Wohnungstür einer Mietwohnung eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Aber nicht nur im Mietrecht, sondern auch im Versicherungsrecht kommt es wegen Katzenklappen zu Streitigkeiten, die gerichtlich geklärt werden müssen.
Mit einem solchen Fall hatte sich z. B. das Amtsgericht Dortmund im Jahre 2008 zu beschäftigen (Urteil vom 31.03.2008, Az. 433 C 10580/07). Nach einem Einbruch in seine Untergeschosswohnung meldete der Bewohner seiner Hausratversicherung den Vorfall und verlangte, den entstandenen Schaden in Höhe von rund 1.500 € ersetzt zu bekommen. Aufgrund der Schilderung des Vorfalles lehnte die Versicherung die Regulierung des Schadens jedoch ab und verwies auf ihren Haftungsausschluss.
Passiert war Folgendes: Das betreffende Küchenfenster der Untergeschosswohnung befand sich in einer Höhe von 80 cm über dem Boden, wobei der untere Teil des Fensters feststehend und nur der obere Teil zu öffnen war. Im unteren Teil hatte der Mieter eine Katzenklappe eingebaut. Das Fenster konnte mittels eines arretierbaren Griffs gesichert werden. Dies hatte der Mieter jedoch an jenem Tage vergessen, bevor er seine Wohnung für über 11 Stunden verließ. Durch die Katzenklappe konnten Einbrecher den nicht gesicherten Griff erreichen, das Fenster öffnen und in die Wohnung einsteigen. Nach Ansicht der Versicherung habe hier grob fahrlässiges Handeln vorgelegen für das kein Versicherungsschutz bestehe.
Das Amtsgericht Dortmund schloss sich dieser Meinung an und wies die Klage des Mieters gegen die Hausratversicherung ab. Dabei machte es für das Gericht keinen Unterschied, ob der Einbrecher mit dem bloßen Arm durch die Katzenklappe an den Fenstergriff gelangt oder ob dazu ein Hilfsmittel notwendig gewesen sei. Für den Mieter sei die Gefahr, die dieses niedrige Fenster mit der Klappe darstellt, unschwer zu erkennen gewesen. Die fehlende Sicherung des Griffes sei daher grob fährlässig gewesen.
Zwar wurde der damals noch geltende § 61 Versicherungsvertragsgesetzes alte Fassung (VVG a.F.) durch § 81 VVG im Januar 2008 abgemildert wurde. Wo § 61 VVG a.F. noch einen kompletten Haftungsausschluss sowohl bei vorsätzlichem als auch bei grob fahrlässigem Handeln vorsah, so gibt es heute für den Versicherer nur noch bei vorsätzlichem Handeln die Möglichkeit seine Haftung abzulehnen.
Bei grob fahrlässigen Handeln hingegen entfällt nicht mehr automatisch der gesamte Versicherungsschutz. Je nach Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kann der Versicherer seine Haftung nur noch anteilig kürzen. „Auch wenn dies den Schein vermittelt, dass der Versicherer selbst bei grober Fahrlässigkeit etwas zahlen muss, so hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni diesen Jahres klargestellt, dass letztlich immer die Abwägung im Einzelfall entscheidend sei. Und wenn in einem Einzelfall das Verschulden des Versicherungsnehmers so schwer wiege, sei eben auch ausnahmsweise ein gänzlicher Haftungsausschluss möglich“, gibt Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht, zu bedenken.

Mit dem 3. Juli 2011 ist bei Reisen in die Länder der EU nach einer achtährigen Übergangsfrist die Chippflicht endgültig in Kraft getreten. Wer nach diesem Zeitpunkt mit seinem Tier ins Ausland reist, sollte die neuen Bestimmungen kennen.
Was galt bisher?
Seit Oktober 2004 gilt, dass Hunde, Katzen und Frettchen für Urlaubsreisen in die Länder der EU gekennzeichnet sein müssen. Die präferierte Methode zur Kennzeichnung ist laut EU-Verordnung der Transponder (Chip). Die Tätowierung galt in einer Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2011 lediglich als Alternative.
Was ist jetzt neu?
Seit dem 3. Juli 2011 gilt für alle Tiere, die nach diesem Zeitpunkt geboren sind, bei Reisen ins Ausland die Chippflicht. Eine Tätowierung wird dann bei einer möglichen Kontrolle nicht mehr akzeptiert!
Was passiert mit Tieren, die vor dem Stichtag bereits tätowiert waren?
Leider bleibt die EU-Verordnung die Antwort auf diese Frage schuldig. Eine Nachfrage der Bundestierärztekammer bei der EU-Kommission ergab, dass, wenn das Gesetz nichts anderes regelt, die Tätowierung nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Vorausgesetzt sie erfolgte vor dem 3. Juli 2011.
Theorie und Praxis
Allerdings wird im EU-Heimtierausweis nicht immer das Datum der Tätowierung vermerkt. Der Tierhalter hat im Zweifelsfall die Beweislast. Auch wenn die EU-Verordnung den Chip bei bereits tätowierten Tieren nicht ausdrücklich fordert, kann es an der Grenze oder im Ausland zu Problemen kommen. Sprachbarrieren verschärfen das Thema dann noch zusätzlich.
So vermeidet man Ärger im Urlaub
Der Chip ist die sinnvollste Vorsichtsmaßnahme, um sein Tier im Verlustfall wieder zu bekommen. Vor allem, wenn das Tier in einer fremden Umgebung entwischt. Jeder Tierhalter sollte sein Tier vor Reiseantritt chippen lassen. Ganz gleich, ob es bereits tätowiert ist oder nicht. Damit erspart man sich eventuelle, unliebsame Diskussionen mit Beamten zum Thema ob der Chip nun sein muss oder nicht. Denn die wenigsten Menschen werden die EU-Verordnung im Wortlaut kennen. Die Medien sprechen nur von der Chippflicht.
Die Feinheiten sind kaum bekannt. Das sorgt für Verwirrung. Wer sein Tier gechippt hat, ist auf der sicheren Seite. Und schützt sein Tier außerdem vorsorglich im Verlustfall. Ein Leben lang.
Hier finden Sie die Verordnung sowie die Erläuterungen der EU-Kommission zum Download:
Verordnung
Erläuterungen
Eltern haften für ihre Kinder und Halter haften für ihre Tiere?
Auch wenn die erste Behauptung falsch ist, stimmt die zweite umso mehr und kann für Tierhalter enorme Kosten bedeuten. Aufgrund eines aktuellen Falles in meiner Kanzlei möchte ich Ihnen die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung verdeutlichen. Meine Mandantin ist Halterin eines kleinen Mischlingsrüden. Da er bisher nie etwas angestellt oder Ärger mit Artgenossen hatte, hat sie auf eine Versicherung für ihn verzichtet. Vor kurzem hat der Hund jedoch die Nachbarin heftigst in die Hand gebissen. Zwei Finger wurden so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass die Dame operiert und eine Woche stationär behandelt werden musste. Insgesamt war sie vier Wochen krankgeschrieben.

Im Raume stehen nun verschiedene Forderungen. Die Nachbarin hat Schmerzensgeld und Schadenersatz wie zum Beispiel Fahrtkosten ins Krankenhaus und zur Reha, Eigenanteil an der Physiotherapie, Notfallgebühr, Anwaltskosten usw. eingeklagt. Der Arbeitgeber der Nachbarin hat angemeldet, dass er die geleistete Lohnfortzahlung erstattet haben möchte und die Krankenkasse fordert die gesamten Behandlungskosten zurück. Mehrere tausend Euro Forderung gegen meine Mandantin, die sie zu einem (Groß-)Teil auch aus privater Tasche wird bezahlen müssen.
Grund dafür ist die gesetzliche Regelung in § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch: „Wird durch ein Tier - ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt – oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Das Gesetz spricht nicht davon, ob der Tierhalter Schuld an dem Vorfall hatte oder nicht. Wenn es sich nicht um ein Nutztier handelt, haftet der Haustierhalter also selbst dann, wenn ihn gar keine Schuld trifft. Dennoch muss die Schuldfrage geklärt werden, nämlich die Mitschuld des Verletzten. In der Praxis kommen die Gerichte jedoch in den seltensten Fällen zu einer Entscheidung „ganz oder gar nicht“. In der Regel wird die Schuld des Verletzten bewertet und die Haftungsquote dementsprechend angepasst, also 50/50 oder 60/40 etc. Die Summe, die meine Mandantin nach Abzug der Mitschuld der Nachbarin zahlen werden wird, wird jedoch immer noch enorm hoch sein.
TASSO-Tipp: Alle Tierhalter sollten eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen, die Schäden, die ihre Tiere verursachen, übernimmt. Achten Sie dabei auf einen möglichst umfassenden Schutz und eine hohe Deckungssumme von z. B. 10 Millionen Euro, um im Falle eines Falles nicht am falschen Ende gespart zu haben.
(Fotos: Maike Müller / maike-mueller.de)
Die Obhutspflicht für Fundtiere ist Sache der Kommunen. Die Rechte und Pflichten richten sich dabei nach den §§ 965 – 976 BGB i.V.m. § 90 a BGB. Was passiert aber, wenn ein Tier nicht innerhalb weniger Tage aus dem Tierheim abgeholt wird? Der Eigentümer hat grundsätzlich sechs Monate Zeit, sich beim Tierheim zu melden. In dieser Zeit hat er ein Recht auf Herausgabe des Tieres. Sollte er sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht auffinden lassen oder meldet er sich nicht, dann kann der Finder, wenn er dies möchte, nach Ablauf der gesetzlichen sechsmonatigen Frist Eigentümer des gefundenen Tieres werden, wenn im Abgabevertrag nichts anderes geregelt ist. Aus diesem Recht ergibt sich jedoch gleichzeitig auch die Pflicht, dass der Finder bzw. derjenige, der das Tier in seiner Obhut hat – also in der Regel das Tierheim – es innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist an den Eigentümer zurückgeben muss, wenn dieser sich vor Ablauf der Frist meldet! Im Gegenzug muss der Eigentümer dann die entstandenen Kosten erstatten. Hin und wieder weichen Theorie und Praxis bei diesem Thema voneinander ab. Tierheime sind gut beraten, in ihren Abgabeverträgen ausdrücklich auf die Sechsmonatsfrist hinzuweisen und auch im Gespräch ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen. Vielen Tierhaltern eines Fundtieres ist einfach nicht klar, dass ein Fundtier bis zu 6 Monate vom Eigentümer zurückgefordert werden kann. (Foto: fotolia)

Teilen Sie uns Ihre Erfahrung mit! War Ihnen bekannt, dass es diese Regelung gibt? Hatten Sie schon einmal Probleme mit der Verwahrfrist? Wie sieht die Praxis der Tierheime aus? Schreiben Sie uns.