zurück zur Übersicht Kastration/Sterilisation 28.07.2010 von Andrea K. Guten Tag, meine Hündin wird in ca 2 Monaten wieder läufig. Eigentlich wollte ich sie unfruchtbar machen lassen, da sie, bevor sie zu mir kam, zum einen schon mal Welpen hatte, und sie zum anderen ziemlich viel blutet und sehr anstrengend ist (Winseln, Jammern, Unruhe), wenn sie läufig ist. Außerdem haben wir "unvernünftige" Halter in der Nachbarschaft, die ihren Rüden quasi alleine Gassi schicken. Nun hat mir ein Bekannter, ein Eurasier-Züchter, sehr vehement erklärt, bei Hunden sei das in Deutschland verboten, wenn es keine medizinische Indikation dazu gäbe. Stimmt das denn? Mit freundlichen Grüßen, Andrea K. Antwort von Tierärztin Dr. Anette Fach Sehr geehrte Frau K., Sie sprechen da ein durchaus kontrovers diskutiertes Thema an. In unserem Tierschutzgesetz (TierSchG siehe z.B. Gesetze im Internet) steht in § 6, dass das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben bei Wirbeltieren verboten ist. Dieses Verbot gilt nicht, wenn eine unkontrollierte Fortpflanzung verhindert werden soll oder zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird. Bei Katzen kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass bei Freigängern nur durch eine Kastration (Entnahme der Eierstöcke) eine unkontrollierte Fortpflanzung verhindert werden kann. Bei Hunden sieht das etwas anders aus, da diese ja (meist) nicht alleine spazierengehen, sondern unter der Aufsicht und Kontrolle des Besitzers stehen (sollten). Das heißt bei Hunden ist im Sinne des Gesetzes vermutlich keine unkontrollierte Fortpflanzung so leicht möglich wie bei Katzen. Der zweite Aspekt ist die Nutzung des Tieres. Und da scheiden sich jetzt die Meinungen. Ist es für die Nutzung und Haltung einer Hündin unerläßlich, dass sie kastriert ist? Viele beantworten diese Frage mit ja. Eine kastrierte Hündin ist sicher meist leichter im Haus zu halten, als eine unkastrierte. Auf der anderen Seite argumentieren einige dagegen, die sagen, wenn man sich eine Hündin zulegt, weiß man um die Umstände mit ungewollter Begattung und den wiederkehrenden Läufigkeiten und muss sie ! eben in Kauf nehmen. Tatsache ist, dass in Deutschland täglich Hündinnen ohne spezielle tierärztliche Indikation wie beispielsweise eine Erkrankung an der Gebärmutter kastriert werden und von der rechtliche Seite § 6 Punkt 5 TierSchG seine Anwendung findet. In Ihrem Fall könnte man sich vielleicht sogar auf den Standpunkt stellen und von einer medizinischen Indikation sprechen (§ 6 Punkt 1), da die Hündin unter der Läufigkeit "leidet". Herzliche Grüße Anette Fach
Antwort von Tierärztin Dr. Anette Fach Sehr geehrte Frau K., Sie sprechen da ein durchaus kontrovers diskutiertes Thema an. In unserem Tierschutzgesetz (TierSchG siehe z.B. Gesetze im Internet) steht in § 6, dass das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben bei Wirbeltieren verboten ist. Dieses Verbot gilt nicht, wenn eine unkontrollierte Fortpflanzung verhindert werden soll oder zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird. Bei Katzen kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass bei Freigängern nur durch eine Kastration (Entnahme der Eierstöcke) eine unkontrollierte Fortpflanzung verhindert werden kann. Bei Hunden sieht das etwas anders aus, da diese ja (meist) nicht alleine spazierengehen, sondern unter der Aufsicht und Kontrolle des Besitzers stehen (sollten). Das heißt bei Hunden ist im Sinne des Gesetzes vermutlich keine unkontrollierte Fortpflanzung so leicht möglich wie bei Katzen. Der zweite Aspekt ist die Nutzung des Tieres. Und da scheiden sich jetzt die Meinungen. Ist es für die Nutzung und Haltung einer Hündin unerläßlich, dass sie kastriert ist? Viele beantworten diese Frage mit ja. Eine kastrierte Hündin ist sicher meist leichter im Haus zu halten, als eine unkastrierte. Auf der anderen Seite argumentieren einige dagegen, die sagen, wenn man sich eine Hündin zulegt, weiß man um die Umstände mit ungewollter Begattung und den wiederkehrenden Läufigkeiten und muss sie ! eben in Kauf nehmen. Tatsache ist, dass in Deutschland täglich Hündinnen ohne spezielle tierärztliche Indikation wie beispielsweise eine Erkrankung an der Gebärmutter kastriert werden und von der rechtliche Seite § 6 Punkt 5 TierSchG seine Anwendung findet. In Ihrem Fall könnte man sich vielleicht sogar auf den Standpunkt stellen und von einer medizinischen Indikation sprechen (§ 6 Punkt 1), da die Hündin unter der Läufigkeit "leidet". Herzliche Grüße Anette Fach