zurück zur Übersicht Frei laufende Katzen 12.02.2013 von Regine L. Sehr geehrte Damen und Herren, wir besitzen eine frei laufende Katze, die uns zugelaufen ist und wohnen in einer Wohneigentumsanlage, in der in der letzten Hausordnung beschlossen wurde, dass Katze frei laufen können, Hunde aber nicht. Nun haben wir einen Vogelliebhaber in der Gemeinschaft, der Sturm läuft gegen die Katzen, weil sie die Vogelwelt vernichten. Wie sind meine Rechte? Vielen Dank für Ihre Mühe R. L. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder wie in Ihrem geschilderten Fall die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Sofern der Beschluss der letzten Hausordnung wirksam zustande gekommen ist, müssen/dürfen sie sich daran halten und die Katze frei laufen lassen. Um zu prüfen, ob der Beschluss wirksam zustande gekommen ist, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, der konkrete Beschluss etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Sollte der Nachbar konkrete Maßnahmen von Ihnen fordern bzw. Ihnen verbieten wollen Ihre Katze weiterhin frei laufen zu lassen, wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, um sich fundiert beraten zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder wie in Ihrem geschilderten Fall die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Sofern der Beschluss der letzten Hausordnung wirksam zustande gekommen ist, müssen/dürfen sie sich daran halten und die Katze frei laufen lassen. Um zu prüfen, ob der Beschluss wirksam zustande gekommen ist, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, der konkrete Beschluss etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Sollte der Nachbar konkrete Maßnahmen von Ihnen fordern bzw. Ihnen verbieten wollen Ihre Katze weiterhin frei laufen zu lassen, wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, um sich fundiert beraten zu lassen.