zurück zur Übersicht Kleinkind verletzt Welpen 17.02.2013 von Irene F. Müssen die Eltren einer 2-Jährigen für Folgekosten ( Operation, weitere Impfung, die der Züchter nun selber tragen muss) Verluste durch Nichtverkauf (voller Kaufpreis des Welpen, Ausfallkosten) Spezialfutter Tagespflegegeld ect.) aufkommen, wenn dieses einen Welpen bei einem Züchter verletzt. Ein Elternteil und die Züchterin waren anwesend, die Züchterin wollte auch noch eingreifen war aber zu langsam. Nun will diese Schadenserzatz von den Eltern da leider keine Familienhaftpflicht besteht(und dies im übrigen eh nicht zahlt, weil ja keine Aufsichtspflicht erletzt wurde.)Ist das rechtens? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da für die Bewertung von Haftungsfragen im Allgemeinen und speziell in Ihrem geschilderten Fall immer die Einzelheiten bekannt sein müssen, ist hier nur eine grundsätzliche Beantwortung möglich. Das Kind selbst haftet nur, dann wenn es nachweislich über eine Einsicht für das konkrete Fehlverhalten verfügen, was bei einem zweijährigen Kind in Ihrem Fall nicht gegeben sein dürfte. Zudem sind Kinder unter sieben Jahren deliktunfähig und sind daher in einer normalen Privathaftpflichtversicherung meist nicht mit eingeschlossen, anders nur wenn dies ausdrücklich in der Versicherungsbedingungen aufgenommen ist. Entgegen der landläufigen, aber juristisch falschen Meinung „Eltern haften für Ihre Kinder“ haften Eltern eben nicht für das Verhalten des Kindes, sondern nur für eine möglicherweise vorliegende Verletzung der Aufsichtspflicht. Was genau in Ihrem Fall zur der Aufsichtspflicht der Eltern gehörte, läßt sich nicht pauschal beurteilen, da dies immer davon abhängt, ob und inwieweit für Eltern der Schaden vorhersehbar war. Nach der Rechtsprechung ist das Maß der gebotenen Aufsicht anhand des Alters, der Eigenart und dem Charakter des Kindes zu beurteilen. Daher kann es leider durchaus möglich sein, sollten Sie den Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung nachweisen können, dass Ihnen niemand den entstandenen Schaden ersetzt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da für die Bewertung von Haftungsfragen im Allgemeinen und speziell in Ihrem geschilderten Fall immer die Einzelheiten bekannt sein müssen, ist hier nur eine grundsätzliche Beantwortung möglich. Das Kind selbst haftet nur, dann wenn es nachweislich über eine Einsicht für das konkrete Fehlverhalten verfügen, was bei einem zweijährigen Kind in Ihrem Fall nicht gegeben sein dürfte. Zudem sind Kinder unter sieben Jahren deliktunfähig und sind daher in einer normalen Privathaftpflichtversicherung meist nicht mit eingeschlossen, anders nur wenn dies ausdrücklich in der Versicherungsbedingungen aufgenommen ist. Entgegen der landläufigen, aber juristisch falschen Meinung „Eltern haften für Ihre Kinder“ haften Eltern eben nicht für das Verhalten des Kindes, sondern nur für eine möglicherweise vorliegende Verletzung der Aufsichtspflicht. Was genau in Ihrem Fall zur der Aufsichtspflicht der Eltern gehörte, läßt sich nicht pauschal beurteilen, da dies immer davon abhängt, ob und inwieweit für Eltern der Schaden vorhersehbar war. Nach der Rechtsprechung ist das Maß der gebotenen Aufsicht anhand des Alters, der Eigenart und dem Charakter des Kindes zu beurteilen. Daher kann es leider durchaus möglich sein, sollten Sie den Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung nachweisen können, dass Ihnen niemand den entstandenen Schaden ersetzt.