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Kampfhundesteuer

von Daniel M.

Ich lebe in Niedersachen wo es seid dem Jahr 2011 keine Listenhunde (Kampfhunde) mehr gibt nach dem niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden! Dort ist nur die Rede von Gefahrhunden die aggressiv auffällig sind die aber jede Rasse betreffen kann! Jetzt meine Frage:" Ist es Rechtens das eine Gemeinde eine Kampfhundesteuer erhebt obwohl es nach niedersächsischen Recht keine Listenhunde mehr gibt? Ich bedanke mich schon mal für ihre Antwort! Mfg Daniel

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Mit der Erhebung von Hundesteuern mittels einer Hundesteuersatzung hat der Satzungsgeber ein Instrument an die Hand bekommen, mit dem er die Anzahl von Hunden im Allgemeinen und die Haltung bestimmter Rassen im Stadt-/Gemeindegebiet lenken kann und darf. Hierbei hat die Stadt/Gemeinde eine steuerrechtliche Gestaltungsfreiheit. Es gibt Urteile verschiedener Oberverwaltungsgerichte (z.B. Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19.02.1997, Az.: 13 L 521/95, Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08), die die erhöhte Hundesteuer für bestimmte Rassen, unabhängig von einem konkrten Vorfall, unter bestimmten Voraussetzungen für rechtmäßig erklären. Für die Gerichte ist unter anderem entscheidend, aus welchem Grunde die Behörde die gewählten Hunderassen als gefährlich einstuft und ob dies aus wissenschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. Für die Hunderasse American Staffordshire Terrier ist vermutete rassebedingte Gefährlichkeit bereits gerichtlich bestätigt worden. Allein die Tatsache, dass es im NHundG keine entsprechende Rasseliste für gefährliche Hunde gibt, macht die Hundesteuersatzung in diesem Punkt nicht automatisch rechtswidrig. Theoretisch könnten Sie innerhalb von einem Monat nach Zugang des Steuerbescheides Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben, um den Bescheid überprüfen zu lassen. Die Frist und das zuständige Gericht entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Nach Ablauf der Klagefrist ist der Bescheid rechtmäßig. Die konkreten Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko einer solchen Klage sollten Sie aber unbedingt ausführlich anwaltlich prüfen lassen.

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