zurück zur Übersicht Hundesteuer für Pflegehunde eines Tierschutzvereins 24.02.2013 von Heike S. Ich bin aktives Mitglied und Pressereferentin der Tierschutzinitiative Odenwald e.V. und Tierschutzinitiative ohne Grenzen e.V.. Unser Verein hat einige private Pflegestellen für Hunde. Die Frage ist, ob für diese Hunde bis zur Vermittlung Hundesteuer bezahlt werden muss. Des weiteren wüsste ich gerne, wie es sich mit Dauerpflegehunden verhält, die aufgrund von Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten nicht mehr vermittelbar sind. Ebenso befinden sich Pflegehunde aus den unterschiedlichsten Gründen auf einem Gnadenhof, wie verhält es sich hier mit der Hundesteuer. Ist dies alles reine Ermessenssache der Gemeinde oder allgemein geregelt? Vielen Dank für ihre Bearbeitung meiner Fragen im Voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.05.2008 (Az. 2 S 1025/06) entschieden, dass Menschen, die als Pflegestellen einen Hund vorübergehend zu sich nehmen, ebenfalls Hundesteuerpflichtig sind. Ab wann die Hunde allerdings zu versteuern sind, hängt von der jeweiligen Hundesteuersatzung der Stadt/Gemeinde ab, in denen die Hunde leben. So ist z.B. in § 2 Absatz 3 der Kölner Hundesteuersatzung geregelt, dass auch ein zur Pflege in den Haushalt aufgenommener Hund spätestens nach drei Monaten versteuert werden muss. Im Internet sind mittlerweile die meisten Hundesteuersatzungen zu finden, so dass Sie sich dort im einzelnen über die jeweiligen Steuersätze informieren können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.05.2008 (Az. 2 S 1025/06) entschieden, dass Menschen, die als Pflegestellen einen Hund vorübergehend zu sich nehmen, ebenfalls Hundesteuerpflichtig sind. Ab wann die Hunde allerdings zu versteuern sind, hängt von der jeweiligen Hundesteuersatzung der Stadt/Gemeinde ab, in denen die Hunde leben. So ist z.B. in § 2 Absatz 3 der Kölner Hundesteuersatzung geregelt, dass auch ein zur Pflege in den Haushalt aufgenommener Hund spätestens nach drei Monaten versteuert werden muss. Im Internet sind mittlerweile die meisten Hundesteuersatzungen zu finden, so dass Sie sich dort im einzelnen über die jeweiligen Steuersätze informieren können.