zurück zur Übersicht Verterinäramt Berlin Kreuzberg zieht Hund ein 27.02.2013 von Heike B. Sehr geehrte Frau Fries, mein Hund Labrador-American Bulldog wurde vom Veterinäramt eingezogen, da ich in 6 J. 5 Mal ohne Maulkorb erwischt wurde.Trotz Rassegutachten einer vereidigten Rassegutachterin und die Tatsache, das mein Hund kein Scherengebiss besitzt wurde der Hund als gefährlich eingestuft.Mir wurde ein Hundehalter-u.Führungsverbot auf Lebenslang erteilt.Ich bin mit Hunden groß geworden und leide sehr darunter.Macht es Sinn gegen dieses Verbot gerichtl. vorzugehen? mit freundlichem gruß H. B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es einen Bescheid der zuständigen Behörde gibt, in dem Ihr Hund wahrscheinlich als gefährlich eingestuft wurde und Sie die Auflagen der Leinen- und Maulkorbpflicht erhalten haben. Diesem Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sein, in der die Möglichkeit genannt war innerhalb von einem Monat gegen diesen Bescheid vorzugehen. Sollte dieser Bescheid vor sechs Jahren erlassen worden sein und Sie dagegen weder Widerspruch noch Klage eingereicht haben, wäre dieser Bescheid rechtswirksam und Sie hätten sich an die dortigen Auflagen zu halten. Wahrscheinlich ist dort auch für den Verstoß gegen die Auflagen ein Ordnungsgeld genannt. Behörden dürfen je nach Lage des Einzefalles Hundehaltern, die wiederholt gegen Auflagen verstoßen sowohl ein Hundehaltungsverbot auferlegen und/oder den Hund einziehen. Da es sich bei der Einziehung des Hundes und der Auferlegung eines lebenslangen Haltungsverbots um sehr drastische und einschneidende Maßnahmen handelt, ist zu prüfen ob diese angemessen, erforderlich sind und ob es ein milderes Mittel gab. Auch gegen die aktuelle Verfügung können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Verfügung vorgehen. Daher sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Ort wenden, die gesamte bisherige Korrespondenz sowie den aktuellen Bescheid zur Überprüfung vorlegen und die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es einen Bescheid der zuständigen Behörde gibt, in dem Ihr Hund wahrscheinlich als gefährlich eingestuft wurde und Sie die Auflagen der Leinen- und Maulkorbpflicht erhalten haben. Diesem Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sein, in der die Möglichkeit genannt war innerhalb von einem Monat gegen diesen Bescheid vorzugehen. Sollte dieser Bescheid vor sechs Jahren erlassen worden sein und Sie dagegen weder Widerspruch noch Klage eingereicht haben, wäre dieser Bescheid rechtswirksam und Sie hätten sich an die dortigen Auflagen zu halten. Wahrscheinlich ist dort auch für den Verstoß gegen die Auflagen ein Ordnungsgeld genannt. Behörden dürfen je nach Lage des Einzefalles Hundehaltern, die wiederholt gegen Auflagen verstoßen sowohl ein Hundehaltungsverbot auferlegen und/oder den Hund einziehen. Da es sich bei der Einziehung des Hundes und der Auferlegung eines lebenslangen Haltungsverbots um sehr drastische und einschneidende Maßnahmen handelt, ist zu prüfen ob diese angemessen, erforderlich sind und ob es ein milderes Mittel gab. Auch gegen die aktuelle Verfügung können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Verfügung vorgehen. Daher sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Ort wenden, die gesamte bisherige Korrespondenz sowie den aktuellen Bescheid zur Überprüfung vorlegen und die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen zu lassen.