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Falsche Angabe zur Rasse

von Ulrike S.

Wir haben seit Samstag einen Hund zu uns geholt. Dieser wurde uns von der Besitzerin als Boxer-Mischling vorgestellt. Aufgrund ein paar Vorkommnisse habe ich mir den Impfpass angesehen und festgestellt dass der Hund eigentlich ein Stefford/Bullterrier Mix ist. Meine Frage jetzt: gibt es die Möglichkeit einer Rückgabe wegen falscher Tatsachen oder sonst eine Möglichkeit? Das Problem ist eigentlich dass wenn wir einen "Listenhund" gewollt hätten dann hätten wir auch nach einem gesucht. Die Verantwortung dafür ist schon ziemlich groß und für Hundeneulinge nicht unbedingt geeignet. Vielen Dank für ihre Hilfe!!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Gerade bei Rassen, die gemäß § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung für das Halten gefährlicher Hunde BW als gefährlich gelten (American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier) hat der Käufer ein gesteigertes Interesse daran zu erfahren, ob diese Rasse in einem Mischling vorhanden sind. Hat der Verkäufer Kenntnis davon, ist er verpflichtet offenzulegen. Der Nachweis, dass der Verkäufer dies tatsächlich wußte und bewußt getäuscht hat, ist leider in der Regel schwer zu führen, in Ihrem Fall jedoch geht dies aus dem Impfausweis hervor, den Sie (wahrscheinlich) von der Verkäuferin erhalten haben. Sie wusste also bzw. hätte wissen müssen, dass es sich nicht um einen Boxer-Mischling handelt. Hier könnten daher Ansprüche wegen arglistiger Täuschung vorliegen, so dass Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten und den Hund gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben können. Auch Schadensersatzansprüche müssten geprüft werden. Aber, da Ihnen der Impfausweis auch vorlag, aus dem Sie die Rasse entnehmen konnten, ist für den Nachweis der arglistigen Täuschung wichtig, ob Sie diesen Ausweis noch vor oder erst nach der Übereignung des Hundes erhalten haben! Da an die Haltung dieses Hundes strenge Voraussetzungen genüpft sind und bei Verstoß Ordnungsgelder drohen, sollten Sie Angelegenheit umgehend selbst oder anwaltlich regeln.

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