zurück zur Übersicht Haftung bei Autounfall mit Tier 07.05.2013 von Sara R. Sehr geehrtes Tasso-Team, können Sie mir weiterhelfen, wenn es um Autounfälle mit Hund/Katze geht? Wenn z.B. eine Katze überfahren wird, kann der Besitzer Schadenersatz für seine Katze verlangen oder den Unfallverursacher sogar verklagen? Wie sieht es mit Fahrerflucht aus? Oder hat vielmehr der Autofahrer Anspruch auf die Erstattung des am Auto entstandenen Schadens? Ein Katzenhalter hat für seine Katze keine Haftpflichtversicherung. Wer würde diesen Schaden tragen? Und wie sieht es bei einem Hund aus? Müsste die Haftpflicht für den Schaden am Auto haften? Auch wenn das Tier überfahren und liegen gelassen wurde? Herzlichen Dank! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig davon, ob es sich um eine Katze oder einen Hund handelt, die einen Unfall verursacht, hat der Halter gemäß § 833 BGB für alle Schäden, die das Tier verursacht, aufzukommen. So z.B. für die Schäden, die an einem Auto entstandenen sind, Schmerzensgeld etc. Für Hunde gibt es eine Hundehalterhaftpflichtersicherung, die jeder Hundehalter abschließen sollte, die die Regulierung berechtigter Ansprüche übernimmt. Für Katzen gibt es keine entsprechende Extraversicherung. In der Regel sind Katzen jedoch im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mit umfaßt. Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor, so muss dies berücksichtigt werden und er bekäme nur einen entsprechenden Teil seines Schadens erstattet. Von den Gerichten wird dies allerdings eher restriktiv gesehen, so gibt es Urteile, die bei frei laufenden Hunden oder Katzen keine Mitschuld des Autofahrers annehmen. Entscheidend ist daher wie der konkrete Ablauf im Einzelfall war. Darüber hinaus, könnte der Tierhalter grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz für sein verletztes oder schlimmstenfalls getötetes Tier haben. Problematisch hierbei ist jedoch u.a. ob ein Verschulden des Autofahrers vorliegt und nachgewiesen werden kann. Geprüft würde auch, ob den Halter ein Mitverschulden trifft. Da Haftungsfragen nur schwer pauschal zu beantworten sind und immer der konkrete Einzelfall beurteilt werden muss, sollten Sie sich, wenn der Anlaß Ihrer Frage ein tatsächlicher Unfall war, ausführlich anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig davon, ob es sich um eine Katze oder einen Hund handelt, die einen Unfall verursacht, hat der Halter gemäß § 833 BGB für alle Schäden, die das Tier verursacht, aufzukommen. So z.B. für die Schäden, die an einem Auto entstandenen sind, Schmerzensgeld etc. Für Hunde gibt es eine Hundehalterhaftpflichtersicherung, die jeder Hundehalter abschließen sollte, die die Regulierung berechtigter Ansprüche übernimmt. Für Katzen gibt es keine entsprechende Extraversicherung. In der Regel sind Katzen jedoch im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mit umfaßt. Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor, so muss dies berücksichtigt werden und er bekäme nur einen entsprechenden Teil seines Schadens erstattet. Von den Gerichten wird dies allerdings eher restriktiv gesehen, so gibt es Urteile, die bei frei laufenden Hunden oder Katzen keine Mitschuld des Autofahrers annehmen. Entscheidend ist daher wie der konkrete Ablauf im Einzelfall war. Darüber hinaus, könnte der Tierhalter grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz für sein verletztes oder schlimmstenfalls getötetes Tier haben. Problematisch hierbei ist jedoch u.a. ob ein Verschulden des Autofahrers vorliegt und nachgewiesen werden kann. Geprüft würde auch, ob den Halter ein Mitverschulden trifft. Da Haftungsfragen nur schwer pauschal zu beantworten sind und immer der konkrete Einzelfall beurteilt werden muss, sollten Sie sich, wenn der Anlaß Ihrer Frage ein tatsächlicher Unfall war, ausführlich anwaltlich beraten lassen.