zurück zur Übersicht Vermieterwechsel - Hundehaltung weiterhin erlaubt 30.09.2009 von Ute F. Sehr geehrte Frau Fries, ich habe eine Frage bezüglich der Haltung unseres Hundes. Wir haben einen 6 Monate alten Welpen und haben die Erlaubnis ihn zu halten. Nun wechselt zu Beginn des Jahres der Vermieter, kann dieser uns dann die Haltung untersagen oder gilt die mit dem alten Vermieter getroffene Vereinbarung? Da ich es nicht schriftlich habe, mach ich mir da doch einige Gedanken. Über eine Antwort würde ich mich freuen. Mit freundlichem Gruss Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bricht Kauf nicht Miete, bedeutet, dass der neue Eigentümer und Vermieter in die Rechte und Pflichten der bestehenden Mietverträge eintritt. Der Mietvertrag ändert sich dadurch nicht. Zur Sicherheit sollten Sie ihren derzeitigen Vermieter um die schriftliche Bestätigung der bereits mündlich erteilten Genehmigung der Hundehaltung bitten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bricht Kauf nicht Miete, bedeutet, dass der neue Eigentümer und Vermieter in die Rechte und Pflichten der bestehenden Mietverträge eintritt. Der Mietvertrag ändert sich dadurch nicht. Zur Sicherheit sollten Sie ihren derzeitigen Vermieter um die schriftliche Bestätigung der bereits mündlich erteilten Genehmigung der Hundehaltung bitten.