zurück zur Übersicht Leinenzwang, dafür aber Hundeauslaufplatz gesetzlich geregelt? 28.06.2013 von Jutta B. Wie jedes Jahr haben wir in Niedersachsen ja zur Brut und Setzzeit Leinenzwang. Zudem in unserem Ort besteht dieser sowiso das ganze Jahr, auch auf Feldwegen, Waldwegen usw. Haben Hunde nicht nach dem Gesetz auch ein Recht auf Auslauffläche? In den großen Städten gibt es schon seit Jahren große eingezäunte Freilaufflächen. Haben wir in unserem Ort denn kein Recht darauf? Da wundern sich dann die Leute , warum es immer mehr Leinenagressive Hunde gibt. Kann man da denn nichts unternehmen? Auf eure geschätzte Antwort wartend. Jutta B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die angesprochene Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft vom 01.04. – 15.07. eines Jahres ergibt sich aus § 33 NWaldLG. Der allgemeine Leinenzwang für Ihren Wohnort muss zusätzlich in einer Satzung geregelt sein. Es gibt Gerichtsentscheidungen, die besagen, dass eine Regelung, die für das gesamte Gemeindegebiet einen ausnahmslosen Leinenzwang vorsieht, gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt und unzulässig ist (z.B. OLG Hamm, 5 Ss OWi 1225/00, 08.04.2001). Eine Verordnung, die die Anleinpflicht in einem Gemeindegebiet regelt, muss aus sich heraus allgemeine Ausnahmen vom generellen Leinenzwang aufzeigen, um wirksam zu sein, so das Gericht. Ob die konkrete Verordnung der Samtgemeinde Sittensen dieser Rechtsprechung genügt, kann ohne den Wortlaut zu kennen, nicht beantwortet werden. Ob z.B. eine Normenkontrollklage gegen diese Satzung rechtlich möglich und sinnvoll ist und welches Kostenrisiko bestünde, sollten Sie bei Bedarf von eine(n) auf das Verwaltungsrecht spezialisierte(n) Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin, realistisch bewerten zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die angesprochene Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft vom 01.04. – 15.07. eines Jahres ergibt sich aus § 33 NWaldLG. Der allgemeine Leinenzwang für Ihren Wohnort muss zusätzlich in einer Satzung geregelt sein. Es gibt Gerichtsentscheidungen, die besagen, dass eine Regelung, die für das gesamte Gemeindegebiet einen ausnahmslosen Leinenzwang vorsieht, gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt und unzulässig ist (z.B. OLG Hamm, 5 Ss OWi 1225/00, 08.04.2001). Eine Verordnung, die die Anleinpflicht in einem Gemeindegebiet regelt, muss aus sich heraus allgemeine Ausnahmen vom generellen Leinenzwang aufzeigen, um wirksam zu sein, so das Gericht. Ob die konkrete Verordnung der Samtgemeinde Sittensen dieser Rechtsprechung genügt, kann ohne den Wortlaut zu kennen, nicht beantwortet werden. Ob z.B. eine Normenkontrollklage gegen diese Satzung rechtlich möglich und sinnvoll ist und welches Kostenrisiko bestünde, sollten Sie bei Bedarf von eine(n) auf das Verwaltungsrecht spezialisierte(n) Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin, realistisch bewerten zu lassen.