Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Hier scheinen die Fronten leider bereits so verhärtet zu sein, dass eine kurzfristige Lösung unwahrscheinlich ist. Auch wenn das baufällige Haus Ihre Katzen wahrscheinlich anlockt, handelt es sich sein Eigentum und damit kann er grundsätzlich –im Rahmen der Gesetze- verfahren wie er möchte. Für Sie als unbeteiligte Dritte sehe ich keine direkten Ansprüche auf Entfernung der Ruine. Allenfalls das zuständige Bauordnungsamt könnte tätig werden. Ob der Abriss überhaupt geeignet wäre, Ihre Katzen von dem Grundstück fernzuhalten, ist fraglich. Zwar muss Ihr Nachbar das Betreten seines Gartens durch Katzen dulden, so z.B. das Amtsgericht Passau, das Landgericht Augsburg und das OLG Köln. Andererseits darf er seinen Hund in seinem Garten laufen lassen, auch wenn es sich um einen Jagdhund handelt. Er darf aber weder den Hund auf Jagd nach Katzen abrichten/lassen, noch auf sie hetzen. Damit würde er gegen § 3 Nr. 7 und 8 Tierschutzgesetz verstoßen. Dort heißt es „Es ist verboten, … 7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, 8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,…“. Verstöße gegen § 3 Tierschutzgesetz stellen gemäß § 18 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden. Auch wenn der Herr sich dergestalt äußert, dass ihm schon Dingen einfallen werden, an die der Gesetzgeber nicht gedacht hat, ist jedes Verhalten das einem Tier mutwillig Schmerzen bereitet verboten (auch wenn es nicht expliziet im Verbotskatalog des § 3 Tierschutzgesetz steht) und ein Verstoß gegen § 1 Tierschutzgesetz. Dort heißt es ganz allgemein im Satz 2 „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“ Eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz begeht derjenige, der „1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2.
einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“ Der Täter kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dies ist Ihrem Nachbarn bestimmt bekannt und schreckt ihn, wie auch die Medienberichte offensichtlich nicht ab. Wenden Sie sich auch an das zuständige Veterinäramt und schildern dort den Fall. Da ein Rechtsstreit, bei dem es letztlich um Sieg und Niederlage geht, hilfreich wäre bezweifele ich, zudem muss in Bayern bei Nachbarrschaftsstreitigkeiten vor einer Klage ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Ob dies in Ihrem Fall geeignet und/oder sinnvoll ist, könnten Sie vor Ort von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin prüfen lassen.