zurück zur Übersicht "Verwildertes" Haustier (Katze) 01.07.2013 von Oliver H. Hallo Tasso-Net, wir haben folgendes "Problem" bzw. Sachverhalt: Wir haben vor ca. 2 Jahren ein wild-geborenes Katzenbaby "adoptiert" , d. h. wir haben das Tier zu uns in das Haus genommen, verpflegt und es die standardgemäße medizinische Versorgung zukommen lassen (Impfen, Entwurmung, inklusive Chip). Die Katze wurde von uns nicht als Hauskatze gehalten, sondern konnte immer hinaus in das Freie, wenn dem Tier danach war. Nun mussten wir seit ca. einem 3/4 Jahr leider festellen, daß die Katze sich von uns mehr und mehr entwöhnt hat bzw. nicht mehr zu uns in das Haus kommen noch angefaßt werden möchte. Das Tier kommt nur noch unregelmäßig bei uns vorbei zum Fressen, das ist alles. Aufgrund des Entfremdens können wir die Katze auch nicht mehr medizinisch versorgen, da wir sie nicht mehr einfangen können. Frage: Sehen sie irgendwelche Probleme rechtlicher Art für uns, da wir insbesondere die medizinische Versorgung nicht mehr wahrnehmen können ? Danke. Mit freundlichen Grüßen, H. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz muss derjenige der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Da Sie zwar keinen regelmäßigen Zugriff mehr auf die Katze haben, Sie aber dennoch regelmäßig füttern und der Chip wahrscheinlich noch auf Ihren registriert Namen ist, wäre hier zunächst zu fragen, ob Sie der Halter der Katze oder „nur“ noch der Betreuuer sind. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung folgt aus jedoch aus beiden Umständen, wie zuvor gesagt, u.a. Pflicht zur auch medizinischen Pflege. Rechtliche Probleme ergäben sich wenn Sie z.B. wüssten, dass die Katze krank ist oder Schmerzen bzw. Qualen erleidet und Sie sie dennoch nicht behandeln ließen. Dies liegt in Ihrem Fall aber ja zum Glück nicht vor. Auch für die zivilrechtliche Haftung nach § 833 BGB ist entscheidend, ob Sie nach wie vor als Halter der Katze ansehen sind, da der Tierhalter für die Schäden, die das Tier verursacht, aufkommen muss, also wenn die Katze z.B. nachweisbar einen Unfall verursacht. Dies müsste in einem Streitfall aber letztlich ein Gericht entscheiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz muss derjenige der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Da Sie zwar keinen regelmäßigen Zugriff mehr auf die Katze haben, Sie aber dennoch regelmäßig füttern und der Chip wahrscheinlich noch auf Ihren registriert Namen ist, wäre hier zunächst zu fragen, ob Sie der Halter der Katze oder „nur“ noch der Betreuuer sind. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung folgt aus jedoch aus beiden Umständen, wie zuvor gesagt, u.a. Pflicht zur auch medizinischen Pflege. Rechtliche Probleme ergäben sich wenn Sie z.B. wüssten, dass die Katze krank ist oder Schmerzen bzw. Qualen erleidet und Sie sie dennoch nicht behandeln ließen. Dies liegt in Ihrem Fall aber ja zum Glück nicht vor. Auch für die zivilrechtliche Haftung nach § 833 BGB ist entscheidend, ob Sie nach wie vor als Halter der Katze ansehen sind, da der Tierhalter für die Schäden, die das Tier verursacht, aufkommen muss, also wenn die Katze z.B. nachweisbar einen Unfall verursacht. Dies müsste in einem Streitfall aber letztlich ein Gericht entscheiden.