zurück zur Übersicht Hund erworben 03.07.2013 von Jürgen S. Seit Ende Mai 2013 hat sich ergeben, dass eine Besitzerin 3 Shih Tzu hat und einen abgeben will und dies für 450 Euro. Immer wieder traf man sich mit der Frau, mit Hund doch es kam bisher nie zur Übergabe obwohl der Hund seit einer Woche ganz bei uns ist. Es gibt hierzu viele Fragen - wie wer ist wirklich Eigentümer des Hundes, Er trägt eine fremde Steuermarke, sie lebt in chaotischen Verhaltnissen. Und und uns. Bitte ich spare mit alle Details. Gruß Jürgen Jetzt will sie den hund, weil ich den Impfausweiss haben will, zurück. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie nur recht wenig Details schildern, ist auch nur eine recht allgemein Antwort möglich. Offensichtlich sind Sie und die Verkäuferin sich einig geworden, dass Sie den Hund gegen Zahlung von 450,00 EUR übernehmen. Da Sie schreiben, dass Sie den Hund seit einer Woche bei sich, also im Besitz haben, es aber bisher zu keiner Übergabe gekommen ist, nehme ich an, dass Sie den Kaufpreis bisher nicht übergeben konnten. Auch einen schriftlichen Kaufvertrag scheint es nicht zu geben. Da Sie im Besitz des Hundes sind, spricht für Sie zunächst die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB und Sie gelten als Eigentümer des Hundes. Daher könnten Sie auch die Herausgabe des Impfausweises fordern. Die Verkäuferin hingegen hätte einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten oder ein gesetzlicher Rücktrittgrund bestehen würde. Für beides ist aus Ihrer Schilderung kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Sollte die Verkäuferin nun weiterhin den Hund zurückfordern und Sie sich weigern, so müsste sie die Herausgabe einklagen. Dann muss sie jedoch die vorgenannte gesetzliche Vermutung wiederlegen und beweisen können, dass nicht Sie, sondern nach wie vor die Verkäuferin Eigentümerin des Hundes geblieben ist. Dies ist in der Praxis allerdings sehr schwierig. Spätestens wenn die Verkäuferin sich anwaltlich vertreten lässt oder eine Klage erhebt, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie nur recht wenig Details schildern, ist auch nur eine recht allgemein Antwort möglich. Offensichtlich sind Sie und die Verkäuferin sich einig geworden, dass Sie den Hund gegen Zahlung von 450,00 EUR übernehmen. Da Sie schreiben, dass Sie den Hund seit einer Woche bei sich, also im Besitz haben, es aber bisher zu keiner Übergabe gekommen ist, nehme ich an, dass Sie den Kaufpreis bisher nicht übergeben konnten. Auch einen schriftlichen Kaufvertrag scheint es nicht zu geben. Da Sie im Besitz des Hundes sind, spricht für Sie zunächst die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB und Sie gelten als Eigentümer des Hundes. Daher könnten Sie auch die Herausgabe des Impfausweises fordern. Die Verkäuferin hingegen hätte einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten oder ein gesetzlicher Rücktrittgrund bestehen würde. Für beides ist aus Ihrer Schilderung kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Sollte die Verkäuferin nun weiterhin den Hund zurückfordern und Sie sich weigern, so müsste sie die Herausgabe einklagen. Dann muss sie jedoch die vorgenannte gesetzliche Vermutung wiederlegen und beweisen können, dass nicht Sie, sondern nach wie vor die Verkäuferin Eigentümerin des Hundes geblieben ist. Dies ist in der Praxis allerdings sehr schwierig. Spätestens wenn die Verkäuferin sich anwaltlich vertreten lässt oder eine Klage erhebt, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.