zurück zur Übersicht Trenungshund aus Gewaltbeziehung 10.07.2013 von Marita K. Sehr geehrte Frau Fries, meine Tochter hat 2009 von Privat einen Hundewelpen (Schäferhundmischling) gekauft. Derzeit lebte sie in einer partnerschaftlichen Beziehung. Der Hund ist auf ihren Namen gechipt. Inzwischen hat sie sich von ihrem gewalttätigen Freund getrennt (sie war in einer Notsituation geflohen). Mittels Polizei versuchte sie später ihren Hund aus der Wohnung des Freundes rauszuholen. Dies gelang nicht, weil der Freund im Hundpass als Mitbesitzer eingetragen ist. Inzwischen lebt jener Freund auf der Straße. Er ist heroinsüchtig, hat den Hund immer dabei. Meine Tochter hat die beiden getroffen, der Hund riss sich los, wollte zu ihr. Es kam zu einem Handgemänge. Der Freund wollte den Hund nicht hergeben, weil er ihn zum "Schnorren" braucht, behauptete außerdem, dass er ihn umchippen lassen hat. Meiner Tochter fiel auf, dass ihr Hund stark abgemagert ist und eine Schnittverletzung an der Pfote hat. Gegen den Exfreund liegt wegen diverser Vergehen ein Haftbefehl vor und er ist inzwischen untergetaucht...Meine Tochter ist unglücklich, will ihrem Hund helfen, ist verzweifelt. Hilfe von der Polizei erhofft sie sich nicht mehr. Wie sieht es rechtlich aus? Wem steht der Hund zu? Könnte sich der Hund entscheiden, würde er zu ihr wollen. Welche Möglichkeiten hat sie? Wie stehen die Chancen? Einen Rechtsanwalt kann sich meine Tochter leider nicht leisten, gibt es noch andere Wege? Was können Sie uns raten? Mit freundlichen Grüßen Marita Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kann ich Ihnen bzw. Ihrer Tochter keine große Hoffnung machen, den Hund zurückzuerhalten. Es beginnt schon bei dem ganz praktischen Problem, dass der Exfreund auf der Straße lebt, nun untergetaucht und sehr wahrscheinlich ohne festen Wohnsitz ist. Daher kann er weder angeschrieben noch auf Herausgabe verklagt werden, da die Post bzw. die Klage nicht zugestellt werden können. Zwar gibt es die Möglichkeit eine Klage öffentlich zustellen zu lassen, allerdings müssen zuvor erfolglose Recherchen nach der Adresse unternommen werden. Rechtlich ist zu klären, ob Ihre Tochter beim Kauf Alleineigentümerin des Hundes geworden ist oder ob beide zusammen Miteigentum erworben haben (hierfür spräche, dass beide in dem Ausweis eingetragen sind). Die Prüfung der Eigentumsrechte ist allerdings ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet und muss anhand aller vorhandenen Unterlagen und in Kenntnis aller Einzelheiten erfolgen. Raten Sie Ihrer Tochter, dass sie sich beim AG Berlin (falls Ihre Tochter auch in Berlin wohnt) einen so genannten Beratungshilfeschein ausstellen lassen soll. Mit diesem kann sie sich dann einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden und prüfen lassen, ob überhaupt konkrete Erfolgsaussichten bestehen und ob ein Eilverfahren sinnvoll wäre. Da es sich bei der Frage wem der Hund gehört um eine zivilrechtliche Frage handelt, die letztlich von einem Gericht entschieden werden muss, ist die Polizei hierfür nicht zuständig. Da Sie schreiben, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, könnten Sie sich an die Tierheime im Umkreis wenden, da der Hund, falls er ihn bei seiner Verhaftung bei sich hat, in ein Tierheim gebracht werden muss. Vielleicht ist der Hund sogar schon in einem Tierheim zu finden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kann ich Ihnen bzw. Ihrer Tochter keine große Hoffnung machen, den Hund zurückzuerhalten. Es beginnt schon bei dem ganz praktischen Problem, dass der Exfreund auf der Straße lebt, nun untergetaucht und sehr wahrscheinlich ohne festen Wohnsitz ist. Daher kann er weder angeschrieben noch auf Herausgabe verklagt werden, da die Post bzw. die Klage nicht zugestellt werden können. Zwar gibt es die Möglichkeit eine Klage öffentlich zustellen zu lassen, allerdings müssen zuvor erfolglose Recherchen nach der Adresse unternommen werden. Rechtlich ist zu klären, ob Ihre Tochter beim Kauf Alleineigentümerin des Hundes geworden ist oder ob beide zusammen Miteigentum erworben haben (hierfür spräche, dass beide in dem Ausweis eingetragen sind). Die Prüfung der Eigentumsrechte ist allerdings ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet und muss anhand aller vorhandenen Unterlagen und in Kenntnis aller Einzelheiten erfolgen. Raten Sie Ihrer Tochter, dass sie sich beim AG Berlin (falls Ihre Tochter auch in Berlin wohnt) einen so genannten Beratungshilfeschein ausstellen lassen soll. Mit diesem kann sie sich dann einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden und prüfen lassen, ob überhaupt konkrete Erfolgsaussichten bestehen und ob ein Eilverfahren sinnvoll wäre. Da es sich bei der Frage wem der Hund gehört um eine zivilrechtliche Frage handelt, die letztlich von einem Gericht entschieden werden muss, ist die Polizei hierfür nicht zuständig. Da Sie schreiben, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, könnten Sie sich an die Tierheime im Umkreis wenden, da der Hund, falls er ihn bei seiner Verhaftung bei sich hat, in ein Tierheim gebracht werden muss. Vielleicht ist der Hund sogar schon in einem Tierheim zu finden.