zurück zur Übersicht Vernachlässigter Hund in Anbindehaltung 02.10.2009 von Annette W. Guten Tag, seit ca. 1.5 Jahren beobachte ich die Haltung eines Kangalmix bei einem benachbarten Gartenbau- und Tiefbauunternehmer. Der Hund befindet sich teilweise tagsüber allein auf einem großen eingezäunten Grundstück, das dem Unternehmer als Lager für Material und Erde dient. Manchmal ist er dort tageweise nicht zu sehen. Ich vermute die Einzelhaltung in einem Verschlag auf der Rückseite des bebauten Grunstücks, was von nirgendwo einzusehen ist. Dort höre ich den Hund bei meinen eigenen Hundespaziergängen manchmal winseln. Es ist grundsätzlich ein sehr stiller Hund, den ich noch nie habe bellen hören. Nun hat sich die Situation für diesen Hund noch verschlechtert. Bei dem großen Baulagergrundstück steht regelmäßig das Tor offen, um den Fahrzeugen ungehindert Ein- und Ausfahrt zu gewähren. Deshalb beobachte ich nun täglich, dass der Hunde seit nun ca. 2 Wochen auf diesem Grundstück an einer Leine in der Mitte des Grundstückes angebunden ist. Er liegt dann dort auf einem Splitthaufen. Ein Wetterschutz steht ihm nicht zur Verfügung. Ob ihm Wasser zur Verfügung steht, kann ich nicht einsehen. Die türkischen Besitzer des Hundes sind leider nicht ansprechbar. Ich habe bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass Kettenhaltung in Deutschland verboten ist. Was kann ich tun? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 7 der Tierschutzhundeverordnung ist die Anbindehaltung zwar erlaubt, jedoch nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (u.a. muss die sechs Meter lange Laufvorrichtung frei gleiten können etc.). Auch die Anforderungen an die Haltung im Freien finden Sich in dieser Verordnung unter § 4. Aufgrund Ihrer Schilderung raten ich Ihnen sich bald mit dem zuständigen Ordnungsamt in Verbindung zu setzen, das dann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtstierärzten die erforderlichen Schritte einleiten kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 7 der Tierschutzhundeverordnung ist die Anbindehaltung zwar erlaubt, jedoch nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (u.a. muss die sechs Meter lange Laufvorrichtung frei gleiten können etc.). Auch die Anforderungen an die Haltung im Freien finden Sich in dieser Verordnung unter § 4. Aufgrund Ihrer Schilderung raten ich Ihnen sich bald mit dem zuständigen Ordnungsamt in Verbindung zu setzen, das dann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtstierärzten die erforderlichen Schritte einleiten kann.