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Pferd verletzt Hund

von Regina G.

Sehr geehrte Frau Fries, am 9.4. erschrak sich ein in der Stallgasse angebundenes Pferd vor irgenetwas hinter ihm, trat schnell herum (uns entgegen) und erwischte dabei meinen Hund, den ich gerade an der Leine am Pferd vorbei führen wollte. Der herbei gerufene Tierarzt vermutete innere Verletzungen und schickte mich mit meinem Hund nach Gießen in die Uni- Tierklinik. Dort stellte sich heraus, dass die Leber gerissen war. Es wurden mehrere Bluttransfusionen, OP, Intensivbetreuung notwendig. Als 3 Tage später die Blutwerte rapide schlechter wurden, ließ ich meinen Hund erlösen. Der hieraus entstandene Schaden beläuft sich auf ca 7000,- €. Jetzt hat die Haftpflichtversicherung des schadensverursachenden Pferdes ein Urteil von OLG München angeführt, nach dem es als angemessene Schadensregulierung gilt, den 6- fachen Wert des Hundes zu ersetzen. Bei meinem Hund handelte es sich um eine fast 14- jährige Australian Shepherd Hündin. Die Versichrung setzte nun den Wert des Hundes auf 300,- € fest. Das würde bedeuten, dass ich auf ca 5000,- € der Kosten sitzenbleiben würde. Kann das sein? Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung, daher möchte ich ungern den Rechtsweg bestreiten. Außerdem ist der Pferdebesitzer auch noch ein guter Kunde von mir, den ich nicht vergraulen möchte. Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Regina

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es tut mir leid, dass Ihre Hündin aufgrund dieses tragischen Vorfalls verstorben ist. Zu der Haftung des Pferdehalters ist grundsätzlich zu sagen, dass jeder Tierhalter (unabhängig von der Rasse) gemäß § 833 Satz 1 BGB verschuldensunabhängig den Schaden ersetzen muss, den sein Tier einem anderen zufügt. Sollte es sich bei dem Pferd jedoch um Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB handeln (also dem Halter zu dessen Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt dienen) gibt es die Möglichkeit für den Halter sich aus der Haftung zu befreien, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Da sich aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte für die gewerbliche Pferdehaltung ergeben (also z.B. kein Pferd der Reitschule oder einer gewerblichen Zucht, o.ä.) gehe ich davon aus, dass die Haftung des § 833 Satz 1 BGB zum Tragen kommt. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem Fall könnte Sie eine Mitschuld treffen, wenn Sie z.B. von der Schreckhaftigkeit des Pferdes wussten oder wenn Sie generell zu wenig Abstand gehalten hätten. Dies kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Dies hat die Haftpflichtversicherung jedoch gar nicht in Abzug gebracht hat, sondern allein auf die Höhe der entstandenen Kosten abgestellt. Die generelle Haftung wird daher offensichtlich anerkannt. In § 251 Absatz 2 Satz 2 BGB ist folgendes geregelt: „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.“ Wann die Kosten jedoch den Wert des Tieres so erheblich übersteigen, dass sie doch unverhältnismäßig sind, müßte letztlich ein Gericht klären. Leider ist die Rechtsprechung hierzu sehr unterschiedlich. Zu Ihren Gunsten könnte das Urteil des Landgericht Baden Baden vom 20.11.1998, Az. 1 S 54/98 angeführt werden, das im Einzelfall über die angemessenen Kosten entscheidet und keine Grenzewerte nennt. Zunächst müsste jedoch der Wert Ihrer Hündin bestimmt werden, um dann in einem nächsten Schritt zu ermitteln, ob die Kosten angemessen sind. Ob der von der Versicherung angenommene Wert von 300,00 EUR realistisch ist, müsste ein Gutachter prüfen. Ohne eine anwaltliche Prüfung oder Vertretung werden Sie wahrscheinlich nicht weiter kommen. Sie können die Versicherung auf den vorgenannten Paragrafen und das Urteil hinweisen und nochmals um Zahlung der gesamten Summe anfordern. Da jedoch auch gut nachvollziehbar ist dass Sie mit Ihren Kunden keinen Rechtsstreit führen möchten, müssen Sie abwägen, ob Sie sich mit dem (möglicherweise erhöhten) angebotenen Betrag zufrieden geben oder sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen wollen.

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