zurück zur Übersicht Neues Haltergesetz in Niedersachsen 17.07.2013 von Brigitte M. Was ändert sich für mich seit inkrafttreten des neuen Gesetzes? Ich bin seit vielen Jahren Hundehalter und habe schon seit einigen Jahren einen Dackel.Der Hund ist bei der Stadt Wilhelmshaven angemeldet. Muß ich mich nochmals in einem Zentralregister registrieren lassen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das niedersächsische Hundegesetz, das bereits 2011 in Kraft getreten ist, sieht u.a. vor, dass jeder Hund mit einem Chip gekennzeichnet werden und bei einem zentralen Register angemeldet werden muss. Zudem muss jeder Halter eine Haftpflichtversicherung abschließen und einen Sachkundenachweis erbringen. Für die Pflicht zur Registrierung des Hundes bei dem zentralen Register (§§ 6, 16 NHundG) und den Nachweis der Sachkunde galt eine zweijährige Übergangszeit und ist nun seit dem 1.7.2013 Pflicht. Da die Behörden die bei ihnen gemeldeten Hunde bzw. die Daten der Halter nicht an das Register übermitteln, müssen Sie Ihren Hund selbst bei dem Register anzeigen. Auch eine Registrierung bei TASSO ersetzt diese Pflicht nicht. Die offizielle Homepage finden Sie hier: www.hunderegister-nds.de. Da ein Verstoß gegen diese Pflicht laut § 18 NHundG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden kann, sollten alle Hundehalterin Niedersachsen dieser Pflicht unverzüglich nachkommen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das niedersächsische Hundegesetz, das bereits 2011 in Kraft getreten ist, sieht u.a. vor, dass jeder Hund mit einem Chip gekennzeichnet werden und bei einem zentralen Register angemeldet werden muss. Zudem muss jeder Halter eine Haftpflichtversicherung abschließen und einen Sachkundenachweis erbringen. Für die Pflicht zur Registrierung des Hundes bei dem zentralen Register (§§ 6, 16 NHundG) und den Nachweis der Sachkunde galt eine zweijährige Übergangszeit und ist nun seit dem 1.7.2013 Pflicht. Da die Behörden die bei ihnen gemeldeten Hunde bzw. die Daten der Halter nicht an das Register übermitteln, müssen Sie Ihren Hund selbst bei dem Register anzeigen. Auch eine Registrierung bei TASSO ersetzt diese Pflicht nicht. Die offizielle Homepage finden Sie hier: www.hunderegister-nds.de. Da ein Verstoß gegen diese Pflicht laut § 18 NHundG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden kann, sollten alle Hundehalterin Niedersachsen dieser Pflicht unverzüglich nachkommen.