zurück zur Übersicht Hundeurin 19.07.2013 von Roland U. Sehr geehrte Frau Fries, unser Hund (ca. 14 - 15 Jahre alt) pinkelt ab und zu vor dem Haus in dem wir wohnen (LKr Ansbach) auf den Gehweg. Bitte teilen Sie mir mit, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn ein Hund seinen Urin vor einem Grundstück auf dem öffentlichen Gehweg absetzt. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Roland U. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 3 Absatz 2 b) Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Gemeinde Neuendettelsau ist insbesondere verboten „Gehwege und Straßenrinnen durch Tiere verunreinigen zu lassen“. Ein Verstoß hiergegen kann gemäß § 13 dieser Verordnung mit einem Bußgeld von bis zu 500,00 EUR geahndet werden. Die gesamte Satzung finden Sie auf der Internetseite der Gemeinde. Soweit die Theorie. Ob das gelegentliche Urinieren des Hundes bereits gegen dieses Verbot verstößt oder ob es sich noch um eine nur unwesentliche Beeinträchtigung handelt, hängt von den Umständen des Einzelfall ab.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 3 Absatz 2 b) Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Gemeinde Neuendettelsau ist insbesondere verboten „Gehwege und Straßenrinnen durch Tiere verunreinigen zu lassen“. Ein Verstoß hiergegen kann gemäß § 13 dieser Verordnung mit einem Bußgeld von bis zu 500,00 EUR geahndet werden. Die gesamte Satzung finden Sie auf der Internetseite der Gemeinde. Soweit die Theorie. Ob das gelegentliche Urinieren des Hundes bereits gegen dieses Verbot verstößt oder ob es sich noch um eine nur unwesentliche Beeinträchtigung handelt, hängt von den Umständen des Einzelfall ab.