zurück zur Übersicht Vermieter verweigert Hundehaltung 25.07.2013 von Cindy S. Einen schönen guten tag .. Ich und mein Freund würden gerne unsere Familie erweitern und uns einen hund zulegen. Wir wohnen im augenblick noch zur miete und wollten uns im vorfeld vom Vermieter die zustimmung holen, , haben ihn per E Mail um Erlaubnis gefragt! ! Heute kam das schreiben per post das "es uns nicht erlaubt ist einen hund uns zuholen und wenn wir uns doch dem widersetzen sollten mit Kündigung des Mietverhältnis rechnen müssen. Die haltung des hundes ist uns ohe grund untersagt wurden. In unseren miet vertrag steht aber das es nur zu einer untersagung kommt wenn sich andere mieter von ihm belästigt fühlen. Frage..ist das so rechtens oder kann man dagegen noch etwas unternehmen Ich danke ihn im vorraus Lieben Gruß Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 20.03.2013 entschieden, dass eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam ist (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Obwohl Ihr Mietvertrag zwar kein generelles Verbot vorsieht, ist die Begründung der Gerichtsentscheidung auch für Ihren Fall interessant. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht nämlich den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. In Ihrem Fall verstehe die zitierte Klausel Ihres Mietvetrages so, dass die Anschaffung eines Hundes nicht verboten ist, sondern nur im Nachhinein untersagt werden kann, wenn andere Mieter sich von ihm belästigt fühlen. Ob dies tatsächlich so ist, hängt jedoch von dem konkrteten Wortlaut der gesamten Klausel ab, die Sie jedoch nicht angegeben haben. Bevor Sie sich nun einen Hund anschaffen, lassen Sie den Mietvetrag zunächst von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen, um dann zu entscheiden, ob die Anschaffung tatsächlich erlaubt ist oder doch von einer Zustimmung des Vermieters abhängt. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 20.03.2013 entschieden, dass eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam ist (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Obwohl Ihr Mietvertrag zwar kein generelles Verbot vorsieht, ist die Begründung der Gerichtsentscheidung auch für Ihren Fall interessant. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht nämlich den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. In Ihrem Fall verstehe die zitierte Klausel Ihres Mietvetrages so, dass die Anschaffung eines Hundes nicht verboten ist, sondern nur im Nachhinein untersagt werden kann, wenn andere Mieter sich von ihm belästigt fühlen. Ob dies tatsächlich so ist, hängt jedoch von dem konkrteten Wortlaut der gesamten Klausel ab, die Sie jedoch nicht angegeben haben. Bevor Sie sich nun einen Hund anschaffen, lassen Sie den Mietvetrag zunächst von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen, um dann zu entscheiden, ob die Anschaffung tatsächlich erlaubt ist oder doch von einer Zustimmung des Vermieters abhängt. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.