zurück zur Übersicht Freigangverbot 05.08.2013 von Gregor S. Hallo Frau Fries, Sie hatten in einigen Ihrer Antworten bereits geschrieben, dass einem der Freigang seiner Katze in einer Eigentumswohnung verboten werden kann. Meine Frage: Gilt dies auch für Doppelhaushälften bzw. Reihenhäuser? Viele Dank für Ihre Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das hängt davon ab, wie die Eigentumsverhältnisse an dem jeweiligen Objekt sind. So kann es durchaus sein, dass Eigentümer von Doppelhaushälften oder sogar Reihenhäuser eine Wohnungseigentümergemeinschaft sind, weil z.B. laut des Bebauungsplanes die Teilung des Grundstücks nicht möglich ist und nur mit einem Einzelhaus bebaut werden darf. Das Doppelhaus bzw. die Reihenhäuser werden dann über die Wohnungseigentümergemeinschaft als Einzelhaus angesehen. Sollte dies in Ihrem konkreten Fall so sein, gilt das Gesagte und die Eigentümergemeinschaft könnte theoretisch den Freigang verbieten. Handelt es sich dagegen nicht um Gemeinschaftseigentum kann exemplarisch das Urteil des Landgericht Hildesheim aus dem Jahre 2003 genannt werden. Danach muss ein Nachbar in einer ländlicheren Gegend zwar eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, kann aber die Abschaffung weiterer Katzen fordern. Allerdings müsste auch noch geprüft werden, ob Sie das Haus nur gemietet haben und der Vermieter z.B. wirksam die Katzenhaltung ausgeschlossen hat.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das hängt davon ab, wie die Eigentumsverhältnisse an dem jeweiligen Objekt sind. So kann es durchaus sein, dass Eigentümer von Doppelhaushälften oder sogar Reihenhäuser eine Wohnungseigentümergemeinschaft sind, weil z.B. laut des Bebauungsplanes die Teilung des Grundstücks nicht möglich ist und nur mit einem Einzelhaus bebaut werden darf. Das Doppelhaus bzw. die Reihenhäuser werden dann über die Wohnungseigentümergemeinschaft als Einzelhaus angesehen. Sollte dies in Ihrem konkreten Fall so sein, gilt das Gesagte und die Eigentümergemeinschaft könnte theoretisch den Freigang verbieten. Handelt es sich dagegen nicht um Gemeinschaftseigentum kann exemplarisch das Urteil des Landgericht Hildesheim aus dem Jahre 2003 genannt werden. Danach muss ein Nachbar in einer ländlicheren Gegend zwar eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, kann aber die Abschaffung weiterer Katzen fordern. Allerdings müsste auch noch geprüft werden, ob Sie das Haus nur gemietet haben und der Vermieter z.B. wirksam die Katzenhaltung ausgeschlossen hat.