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Katze verusacht Schaden in Katzenpension

von Vera K.

Sehr geehrte Frau Fries, auf mehrfache Empfehlung hatte ich meine Katze in einer Katzenpension untergebracht. Sie wurde auf meinen Wunsch als Einzelkatze in einem Raum (ca. 10 qm) untergebracht und verursachte während des Aufenthalts nicht unerhebliche Schäden am Holzfenster. Die Pension verweist auf ihre AGB, wonach ich in solchen Fällen haftbar bin. Meine Versicherung weigert jedoch die Übernahme des Schadens, weil die Tierpension als Halter des Tieres allein haftbar sei. Was gilt denn nun? Ich danke vorab für Ihre Antwort.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die Katzenpension ist nicht Halterin der Katze geworden, sondern ist ein gewerblicher Tieraufseher oder auch Tierhüter genannt und haftet gemäß § 834 BGB für die Schäden, die das Tier in seiner Obhut bei Dritten anrichtet. Ist nun der Tierhüter selbst der Geschädigte, so muss er beweisen, dass er seine vertraglich übernommene Aufsichtspflicht für die Katze ordnungsgemäß erfüllt hat oder dass er den Schaden an seinen Sachen auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Kann die Pension dies nicht beweisen, müsste anhand der Details im Einzelfall geklärt werden ob und welchem Umfang sie als Halterin für die Schäden aufkommen müssen. Haftungsfragen lassen sich ohne Kenntnis des Einzelheiten nicht pauschal beantworten. Des Weiteren müsste geklärt werden, ob der Passus der verwendeten AGB´s überhaupt wirksam ist, da ein Unternehmer seine Haftung z.B. nicht grundsätzlich durch AGB ausschließen kann und darf.

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