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Leinenpflicht bei Eigentumswohnung

von nerea m.

liebe frau fries, meine mutter haelt in ihrer eigentumswohnung seit ueber 25 jahren hund(e)(2) bis vor ca drei jahren ohne beanstandungen seitens HG bzw HV. vor ca3 jahren beschloss die Eigentuemerversammlung Leinenzwang,im haus und gartenverbot fuer hunde. einmal verlor ich die leinen, im winter als es im eingangsbereich sehr glatt war-wir salzen nicht liess meine mutter (76)die leine los da sie fuerchtete der ungestuemere junge hund koennte sie zu fall bringen.der aeltere begruesst mich mit anschlagen wenn ich nach nach hause komme,auch nachts.Dazu muss ich sagen dass ich mit den hunden durchschnittlich 3monate im jahr bei meiner mutter bin. die W.E.G.,vertreten durch HV.,hat sich nun durch anwalt gemeldet und verlangt folgende unterlassungen,im nichteinhaltungsfalle mit Bussgeld a euro 5000 zu ahnden:nichtangeleint auf oeffentlichen flaechen des hauses. kotabsetzen im gemeinschaftsgarten. bellen zw.22-08 uhr. es wird dna-analyse etwaigen kotes angedroht. Dazu: bzgl.des kotes gibt es unterstuetzung allteingessener bewohner haben die angaben dass unser(e) hund(e) nicht in den garten machen. von der aus 16 parteien bestehenden HG.gilt es noch herauszufinden wieviele dies mittragen. Wir Sind nicht die einzigen hundehalter im haus-ein weiterer eigentuemer und ein mieter halten hunde,ausserdem zirkulieren mehrere katzen durch den garten. ich verbleibe, mit freundlichen gruessen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider ergibt sich aus Ihrer Frage nicht eindeutig, ob Sie die Halterin der Hunde sind und die Hunde nur Besuch bei Ihrer Mutter sind oder ob Ihre Mutter die Halterin ist und die Hunde ganzjährig bei Ihr leben. Grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hundehaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, etc.). Gemeinschaftsordnungen können nachträglich durch Beschluss abgeändert werden. Auf welchem Weg die konkrete Gemeinschaftsordnung geändert werden kann und ob dies ordnungsgemäß verlaufen ist, kann hier nicht beurteilt werden, da u.a. die Teilungserklärung vorliegen müsste und der konkrete Beschluss. Wenn Ihnen Verstöße vorgeworfen werden, z.B. dass einer Ihrer Hund in den Gemeinschaftsgarten gekotet hätte, dann muss derjenige auch beweisen können, dass es gerade Ihr Hund und nicht einer der anderen Hunde war, damit Sie nicht für das Verhalten anderer einstehen müssen.

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