zurück zur Übersicht Kastration Katzen 12.11.2013 von B. H. Hallöchen, mittlerweile gibt es in einigen Städten die Kastrationspflicht für Katzen. In Kaufverträgen für Liebhabertiere ist die Kastrationspflicht jedoch aufgrund des Tierschutzgesetzes verboten. Gibt es zwischenzeitlich Neuerungen in diesem Bereich? Mit freundlichen Grüßen B. H. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die in Deutschland geltende Vertragsfreiheit umfasst die freie Wahl, ob, und mit wem, man einen Vertrag abschließt, und welchen Inhalt man miteinander verbindlich vereinbart. Da der Inhalt eines Vertrages jedoch gemäß § 134 ff. BGB weder gegen die geltenden Gesetze, noch die guten Sitten verstoßen darf, sind der Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt, so z.B. bei der angesprochenen Kastrationsverpflichtung in vielen Kauf- und/oder Tierschutzverträgen. Wie richtig gesagt, verbietet § 6 Tierschutzgesetz „das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.“ Die Ausnahmen hiervon sind ebenfalls im § 6 entsprechend einzeln aufgeführt. Für die angesprochene Kastrationspflicht für Freigängerkatzen gilt speziell der im Juli 2013 neu eingefügte § 13 b Tierschutzgesetz, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festlegen können, in denen der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen verboten oder beschränkt sowie eine Kennzeichnung und Registrierung vorgeschrieben werden kann. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Landesregierungen von ihrem Recht Gebrauch machen und entsprechende Verordnungen erlassen bzw. dies auf andere Behörden übertragen, und wie diese Verordnungen dann ausgestaltet werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die in Deutschland geltende Vertragsfreiheit umfasst die freie Wahl, ob, und mit wem, man einen Vertrag abschließt, und welchen Inhalt man miteinander verbindlich vereinbart. Da der Inhalt eines Vertrages jedoch gemäß § 134 ff. BGB weder gegen die geltenden Gesetze, noch die guten Sitten verstoßen darf, sind der Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt, so z.B. bei der angesprochenen Kastrationsverpflichtung in vielen Kauf- und/oder Tierschutzverträgen. Wie richtig gesagt, verbietet § 6 Tierschutzgesetz „das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.“ Die Ausnahmen hiervon sind ebenfalls im § 6 entsprechend einzeln aufgeführt. Für die angesprochene Kastrationspflicht für Freigängerkatzen gilt speziell der im Juli 2013 neu eingefügte § 13 b Tierschutzgesetz, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festlegen können, in denen der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen verboten oder beschränkt sowie eine Kennzeichnung und Registrierung vorgeschrieben werden kann. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Landesregierungen von ihrem Recht Gebrauch machen und entsprechende Verordnungen erlassen bzw. dies auf andere Behörden übertragen, und wie diese Verordnungen dann ausgestaltet werden.