zurück zur Übersicht Tierhaltung in Mietwohnungen 12.11.2013 von Melanie L. Guten Tag, ich suche schon seit April mit meiner kleinen Shi-Tzu-Mopsmix-Hündin eine Wohnung, aber suche vergebens nach tierfreundlichen Vermietern. Meine Frage ist nun: Dürfen die Vermieter überhaupt noch Haustiere strikt verbieten, erst recht bei kleinen Rassen? Habe im Internet schon einiges gelesen, und auch schon gehört, man müsse nicht mal mehr angeben, wenn man einen kleinen Hund hat. Was stimmt denn nun wirklich? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ergeht es vielen Tierhaltern bei der Suche nach einer Wohnung, in der Hunde-/Katzenhaltung erlaubt ist, wie Ihnen. Zwar ist das generelle Verbot der Hunde- und Katzenhaltung laut des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Dies gilt jedoch für bestehende Mietverträge, in denen die Mieter sich nachträglich einen Hund oder eine Katze anschaffen wollen. Zudem sind Klauseln, die die Hundehaltung nicht per se verbieten, sondern eine Genehmigung des Vermieters voraussetzen, wirksam. Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, kann ein Vermieter frei entscheiden, ob und mit wem er einen Mietvertrag schließt. Die Idee, den Hund bzw. die Katze (zunächst) zu verschweigen oder zu leugnen, ist daher zwar nachvollziehbar, rechtlich jedoch nicht ganz unproblematisch, da dieses Verhalten, je nach Umständen des Einzelfalls, eine arglistige Täuschung darstellen könnte und der Vermieter den Mietvertrag kündigen könnte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ergeht es vielen Tierhaltern bei der Suche nach einer Wohnung, in der Hunde-/Katzenhaltung erlaubt ist, wie Ihnen. Zwar ist das generelle Verbot der Hunde- und Katzenhaltung laut des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Dies gilt jedoch für bestehende Mietverträge, in denen die Mieter sich nachträglich einen Hund oder eine Katze anschaffen wollen. Zudem sind Klauseln, die die Hundehaltung nicht per se verbieten, sondern eine Genehmigung des Vermieters voraussetzen, wirksam. Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, kann ein Vermieter frei entscheiden, ob und mit wem er einen Mietvertrag schließt. Die Idee, den Hund bzw. die Katze (zunächst) zu verschweigen oder zu leugnen, ist daher zwar nachvollziehbar, rechtlich jedoch nicht ganz unproblematisch, da dieses Verhalten, je nach Umständen des Einzelfalls, eine arglistige Täuschung darstellen könnte und der Vermieter den Mietvertrag kündigen könnte.