zurück zur Übersicht Hund zurück holen 04.01.2014 von Nicole B. Habe einen großen Fehler gemacht und wollte meinen Hund verkaufen. Es wurde mir zugesichert, dass er es da sehr gut hat. Habe keinen Kaufvertrag abgeschlossen und sie wollten mir den Hund monatlich abbezahlen. Habe den Hund leztes Jahr Ende August abgegeben und laufe seitdem hinter meinem Geld her. Sollte mir gestern 50 Euro abholen und dabei habe ich gesehen, dass es meinem Hund da nicht gut geht, und ich möchte ihn gerne wieder haben. Wie kann ich jetzt am besten vorgehen, damit ich ihn wieder bekomme. Quittungen sind auch keine vorhanden. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Haltersn nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen haben, so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag geschlossen. Das Problem besteht daher bei der Beweisbarkeit der getroffenen Vereinbarungen. Wenn Sie keinen so genannten Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nachweislich vereinbart haben, so hätten Sie lediglich einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Raten, nicht jedoch auf Rückgabe des Hundes. Ob Ihnen aus der Zusicherung der Käuferin, dass der Hund es dort „gut hat“ und dies Ihrer Meinung nach nicht so ist, ein Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag zusteht und Sie damit einen Herausgabeanspruch des Hundes hätten, ist problematisch. Auch hier besteht das Problem der Nachweisbarkeit, wenn die neue Halterin dies bestreitet. Sie könnten die Halterin des Hundes schriftlich auffordern, Ihnen den Hund innerhalb von zwei Wochen herauszugeben und damit vom Kaufvertrag zurücktreten. Rein rechtlich, müssten Sie ihr im Gegenzug aber die bisher gezahlten Raten zurückgeben, da der Vertrag rückabgewickelt wird. Sollte die neue Halterin sich weigern, sollten sie das sinnvolle weitere Vorgehen und das entsprechende Kostenrisiko anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Haltersn nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen haben, so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag geschlossen. Das Problem besteht daher bei der Beweisbarkeit der getroffenen Vereinbarungen. Wenn Sie keinen so genannten Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nachweislich vereinbart haben, so hätten Sie lediglich einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Raten, nicht jedoch auf Rückgabe des Hundes. Ob Ihnen aus der Zusicherung der Käuferin, dass der Hund es dort „gut hat“ und dies Ihrer Meinung nach nicht so ist, ein Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag zusteht und Sie damit einen Herausgabeanspruch des Hundes hätten, ist problematisch. Auch hier besteht das Problem der Nachweisbarkeit, wenn die neue Halterin dies bestreitet. Sie könnten die Halterin des Hundes schriftlich auffordern, Ihnen den Hund innerhalb von zwei Wochen herauszugeben und damit vom Kaufvertrag zurücktreten. Rein rechtlich, müssten Sie ihr im Gegenzug aber die bisher gezahlten Raten zurückgeben, da der Vertrag rückabgewickelt wird. Sollte die neue Halterin sich weigern, sollten sie das sinnvolle weitere Vorgehen und das entsprechende Kostenrisiko anwaltlich prüfen lassen.