zurück zur Übersicht Fußgänger erschrickt, springt auf die Straße und wird von einem Auto erfasst 05.01.2014 von Anke P. Hallo Frau Fries. Wer haftet in folgendem Fall: Wenn unsere Hunde im Garten spielen, der eingezäunt ist, ein Fußgänger vorbei läuft und sich so erschrickt vor den Hunden, dass er auf die Straße springt und dabei von einem Auto erfasst wird? Müssen wir Schilder an unserem Gartenzaun anbringen, die vor freilaufenden Hunden in unserem Garten warnen? Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus. Grüße Anke P. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann im Zweifel auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern wie hier, nur mittelbar hervorgerufen hat. So hat z.B. das OLG Brandenburg (Az 12 U 94/07) entschieden, nachdem eine 78-jährige Radfahrerin offensichtlich derart durch einen bis auf drei Meter auf sie zulaufenden Hund erschreckt hatte, dass sie beim Absteigen vom Fahrrad zu Sturz kam. Der Hund war allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits von seinem Herrchen wieder abgerufen worden, um eine etwaige Gefahr zu vermeiden. Anderseits braucht der Hundehalter aber nicht für nachgewiesene Überreaktion des Geschädigten. So das LG Coburg in seiner Entscheidung vom 29.11.2013 (Az. 32 S 47/13). Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Zwar können Sie durch ein Schild auf ihre im Garten freilaufendenen Hunde hinweisen, von der Haftung entbindet Sie dies jedoch nicht. Wie Sie anhand der beiden zitierten Urteile sehen können, kommt es immer auf die Einzelheiten des jeweiligen konkreten Falles und die vorhandenen Beweismittel an.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann im Zweifel auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern wie hier, nur mittelbar hervorgerufen hat. So hat z.B. das OLG Brandenburg (Az 12 U 94/07) entschieden, nachdem eine 78-jährige Radfahrerin offensichtlich derart durch einen bis auf drei Meter auf sie zulaufenden Hund erschreckt hatte, dass sie beim Absteigen vom Fahrrad zu Sturz kam. Der Hund war allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits von seinem Herrchen wieder abgerufen worden, um eine etwaige Gefahr zu vermeiden. Anderseits braucht der Hundehalter aber nicht für nachgewiesene Überreaktion des Geschädigten. So das LG Coburg in seiner Entscheidung vom 29.11.2013 (Az. 32 S 47/13). Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Zwar können Sie durch ein Schild auf ihre im Garten freilaufendenen Hunde hinweisen, von der Haftung entbindet Sie dies jedoch nicht. Wie Sie anhand der beiden zitierten Urteile sehen können, kommt es immer auf die Einzelheiten des jeweiligen konkreten Falles und die vorhandenen Beweismittel an.