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Hund beißt Mensch

von Sonja G.

Hallo, am Samstag ging ich mit morgens mit befreundeten Hundehaltern spazieren. Auf der Wiese, auf der wir uns trennen, kam uns eine andere Gruppe entgegen. In dieser Gruppe befindet sich ein Rottweiler, der immer angeleint bleibt, die anderen Hunde waren freilaufend. Dies war für meinen Berner-Sennen-Mix bisher kein Thema, er machte immer einen großen Bogen. Am Samstag nicht. Er attackierte, ohne einen für mich erkennbaren Anlass, den Rottweiler, und weil dessen Herrchen "im Weg stand", bekam dieser die Bissattacke ab, und fügte ihm eine tiefe Fleischwunde zu. Natürlich wurde ein Krankenwagen gerufen, dem folgte direkt die Polizei. Der Polizist wies mich darauf hin, dass in Lebach absoluter Leinenzwang herrsche (was ich nicht wusste). Er sagte mir, dass dieser Vorfall ein Verfahren wg. fahrlässiger Körperverletzung nach sich zieht, egal, ob der Geschädigte eine Strafanzeige stellt oder nicht. Sein Kollege meinte sogar, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, aufgrund der missachteten Leinenpflicht. Jetzt weiß ich nicht, wie ich mich verhalten soll, meine Freunde rieten mir zu einem Rechtsanwalt. Könnten Sie mich vertreten, oder mir einen Kollegen aus dem Saarland benennen? Und was kommt ggf. auf mich zu? Der Geschädigte stellt wahrscheinlich keine Strafanzeige sein Kommentar "sowas kann vorkommen".

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Der Rat Ihrer Freunde, sich bereits in diesem Stadium anwaltlich vertreten zu lassen, ist genau richtig. Ob die Aussagen der Polizisten so richtig sind, ist nämlich zu bezweifeln. Zum einen mag es sein, dass die Polizisten selbstsständig eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erstatten. Da die „einfache“ Körperverletzung (egal ob vorsätzlich fahrlässig begangen) aber ein so genanntes Antragsdelikt ist, wird ohne einen explitziten Strafantrag des Geschädigten auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, es sei denn die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Aus Erfahrung weiß ich allerdings, dass Geschädigte trotz solcher Aussage, im Nachgang dennoch Strafanzeige/Strafantrag erstatten, z.B. weil Dritte ihnen dazu geraten haben. Ob man Ihnen den Vorsatz, den anderen Hundehalter absichtlich verletzen zu wollen, aufgrund des Verstoßes gegen die Anleinpflicht nachweisen kann, halte ich für fraglich. Hier ist es daher wichtig, sich nicht selbst zu verteidigen, sondern durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Nur ein Rechtsanwalt kann die dringend notwendige Akteneinsicht fordern, um dann prüfen zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Einlassung überhaupt erfolgen sollte. Sollte der Geschädigte seinen entstandenen Schaden und Schmerzensgeld geltend machen, können Sie dies an Ihre Hundehalterhaftpflicht zur Regulierung übergeben. Ebenso wenn der Geschädigte z.B. krank geschrieben war und der Arbeitgeber nun Lohnfortzahlung von Ihnen fordert und die Krankenkasse, die die Behandlungskosten von Ihnen erstattet haben möchte.

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