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Anschaffung eines neuen Hundes

von Daniela S.

Sehr geehrte Frau Fries, vor zehneinhalb Jahren bin ich mit meiner Labradorhündin in meine Mietwohnung eingezogen. Die Vermieterin (eine Rechtsanwältin) war damals etwas verärgert, weil ich ihr erst bei der Unterzeichnung des Mietvertrages von meinem Hund erzählt habe. Sie hat den Vertrag aber dennoch mit mir abgeschlossen und den Hund geduldet. Es gab nie Probleme. Mein Hund ist inzwischen verstorben und ich würde gerne einen neuen Hund aus dem Tierheim bei mir aufnehmen. Dafür benötige ich für das Tierheim die Erlaubnis der Vermieterin. Muss ich mit Problemen rechnen oder kann ich mich auf die bisher geduldete Hundehaltung berufen? Vielleicht haben Sie einen Tipp für mich, wie ich am Besten vorgehe? Im Mietvertrag (Einheitsmietvertrag) steht, dass die Haltung von Haustieren nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieter erfolgen darf. Ich danke Ihnen für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen Daniela S.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider ist die Suche nach einer Mietwohnung in der Hunde-/Katzenhaltung erlaubt ist, sehr schwierig. Die Idee den Hund bzw. die Katze zunächst zu verschweigen oder zu leugnen, ist daher zwar nachvollziehbar, rechtlich jedoch nicht ganz unproblematisch. Zwar könnte dieses Verhalten, je nach Umständen des Einzelfalls, eine arglistige Täuschung darstellen und der Vermieter könnte den Mietvertrag kündigen. Allerdings haben Sie Ihre Vermieterin vor Unterschrift aufgeklärt und die Vermieterin hat -wenn auch verärgert- den Mietvertrag abgeschlossen und die Haltung jedenfalls dieses Hundes, geduldet bzw. erlaubt. Ob Ihre Vermieterin Ihnen damit aber auch die laut Mietvertrag erforderliche Zustimmung zur Hundehaltung generell erteilt hat oder diese Erlaubnis nur für den verstorbenen Hund galt, läßt sich ohne weitere Sachverhaltskenntnis nicht beurteilen. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihre Vermieterin die Erlaubnis zur weiteren Hundehaltung ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Da Sie schreiben, daß es keinerlei Beschwerden oder Probleme mit Ihrem Hund gab, spricht dies für Sie. Bitten Sie Ihre Vermieterin daher um eine schriftliche Erlaubnis zur Hundehaltung. Sollte sie dies ablehnen, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Streitfall müsste letztlich ein Gericht darüber entscheiden.

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