zurück zur Übersicht Hundehaltung in Mietwohnung. 08.01.2014 von Winfried H. Hallo, ich möchte gerne einen Straßenhund aus Spanien aufnehmen. Er ist bereits in einem Tierheim in Spanien und sehr lieb. Laut Mietvertrag steht unter Tierhaltung: Tierhaltung kann nicht ausgeschlossen werden, solange hierdurch keine Belästigungen durch Lärm, Schmutz und Gefahren entstehen. Der Tierhalter ist verpflichtet, diese Belästigungen nicht entstehen zu lassen. Hunde sind an der Leine zu führen. Trotz dieser Klausel untersagt mir der Vermieter eine Hundehaltung. Ist das rechtens und darf ich nun einen Hund halten oder nicht? Meine Nachbarn haben nichts gegen eine Hundehaltung mit einem Tier. Mit Freundlichen Grüßen Winfried H. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Diese Klausel mißverständlich formuliert. Letztlich könnte mit dieser Klausel jede Tierhaltung verboten werden, da jedes Tier (und sei es durch falsche und nicht artgerechte Haltung) die Gefahr des Lärms, Schmutz und Gefahren birgt und so verboten werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch sowohl ein generelles Tierhaltungsverbot, als auch ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Allerdings könnte dieser Klausel auch entnommen werden, dass zunächst jede Tierhaltung erlaubt ist und erst nachträglich bei konkreten Belästigungen durch Lärm, Schmutz und Gefahren verboten werden darf. Hierfür spricht, dass eine Leinenpflicht für Hunde bereits enthalten ist und die Hundehaltung nur konkretisiert wird. Lehnt der Vermieter die Hundehaltung grundlos ab, so wäre dies meines Erachtens nicht rechtens. Falls er Gründe anführt, müßten diese überprüft werden. Da Ihr Mietvertrag kein ausdrückliches generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter die Erlaubnis weiter ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Diese Klausel mißverständlich formuliert. Letztlich könnte mit dieser Klausel jede Tierhaltung verboten werden, da jedes Tier (und sei es durch falsche und nicht artgerechte Haltung) die Gefahr des Lärms, Schmutz und Gefahren birgt und so verboten werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch sowohl ein generelles Tierhaltungsverbot, als auch ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Allerdings könnte dieser Klausel auch entnommen werden, dass zunächst jede Tierhaltung erlaubt ist und erst nachträglich bei konkreten Belästigungen durch Lärm, Schmutz und Gefahren verboten werden darf. Hierfür spricht, dass eine Leinenpflicht für Hunde bereits enthalten ist und die Hundehaltung nur konkretisiert wird. Lehnt der Vermieter die Hundehaltung grundlos ab, so wäre dies meines Erachtens nicht rechtens. Falls er Gründe anführt, müßten diese überprüft werden. Da Ihr Mietvertrag kein ausdrückliches generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter die Erlaubnis weiter ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.