zurück zur Übersicht Wandern mit Hund in Naturschutzgebieten 15.01.2014 von Renate E. Sehr geehrte Frau Fries, ich habe eine etwa 3,5 kg schwere Yorkshire-Terrier-Hündin, mit der ich viel in Deutschlang und auch im nahen Ausland - Belgien, Niederlande, Österreich, Frankreich, Dänemark und Schweden - wandere. Häufig handelt es sich dabei um mehrtätige Streckenwanderungen. Dabei erlebe ich immer wieder einmal die Situation, dass ich an ein Gebiet komme, für das - meistens ohne Erläuterung - ein Hundeverbot ausgeschildert ist, das auch für Hunde an der Leine gilt. Solche Einschränkungen werden in der Regel erst an der Grenze zum Schutzgebiet bekannt gegeben, so dass ich nicht die Möglichkeit hatte, einen Alternativweg zu wählen, was manchmal bei einem Fernwanderweg auch gar nicht möglich wäre. Wenn ich keine andere Lösung fand, habe ich meine kleine Hündin getragen, auf dem Arm oder im Rucksack bzw. einem anderen Tragebeutel (wie ein Känguruh), was sie dann gerne zum Ausruhen oder Schlafen nutzte. Meine Frage ist nun, ob ich dies mit ruhigem Gewissen tun darf, da der Hund ja in diesem Fall keinen Bodenkontakt hat, oder ob auch das Tragen unter das Hundeverbot (auf den Schildern dargestellt als durchgestrichener angeleinter Hund) fällt. Ich bitte Sie, mir die diesbezügliche Rechtslage mitzuteilen und mir, wenn möglich, auch entsprechende Paragraphen oder Urteile zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Renate E. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Thema “Hund im Wald“ ist leider nicht in einem Gesetz einheitlich geregelt sondern wird in vielen verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen und im Ortsrecht (z.B. Bundesjagdgesetz, Landschaftsgesetze, Regelung der jeweiligen Stadt etc.) geregelt. In der Regel gilt eine Anleinpflicht in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und abseits der Waldwege. Ob ein generelles Hundeverbot wirksam ist, hängt davon ab, aufgrund welcher Rechtsgrundlage es dort verhängt wurde und was hiermit bezweckt werden soll. Erst dann kann überlegt und beurteilt werden, ob Sie durch das Tragen des Hundes gegen dieses Verbot verstoßen. Da für eine verbindliche Antwort auf Ihre Frage Spezialwissen notwendig ist, wenden Sie sich z.B. an die Untere Naturschutzbehörde beim Kreis Aachen um weitere Informationen zu erhalten und/oder wenden sich an eine/n Anwältin/Anwalt, die/der sich auf das Jagdrecht spezialisiert hat.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Thema “Hund im Wald“ ist leider nicht in einem Gesetz einheitlich geregelt sondern wird in vielen verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen und im Ortsrecht (z.B. Bundesjagdgesetz, Landschaftsgesetze, Regelung der jeweiligen Stadt etc.) geregelt. In der Regel gilt eine Anleinpflicht in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und abseits der Waldwege. Ob ein generelles Hundeverbot wirksam ist, hängt davon ab, aufgrund welcher Rechtsgrundlage es dort verhängt wurde und was hiermit bezweckt werden soll. Erst dann kann überlegt und beurteilt werden, ob Sie durch das Tragen des Hundes gegen dieses Verbot verstoßen. Da für eine verbindliche Antwort auf Ihre Frage Spezialwissen notwendig ist, wenden Sie sich z.B. an die Untere Naturschutzbehörde beim Kreis Aachen um weitere Informationen zu erhalten und/oder wenden sich an eine/n Anwältin/Anwalt, die/der sich auf das Jagdrecht spezialisiert hat.