zurück zur Übersicht Widerspruch Hundesteuerbescheid 16.01.2014 von Mario B. Sehr geehrte Frau Fries, ich halte seit Januar 2011 einen Stafford-Bullterrier-Labrador-Mix, den ich aus einem Tierheim habe. Da ich mit dem Hund in Zwickau lebe, gilt er laut der Hundeverordnung Zwickau als gefährlich. Ich habe am 14.10.2013 ein Schreiben an das Landratsamt Zwickau gesandt. Dieses teilte mir schriftlich mit, dass mein Hund anhand von Fotos und dem Tierübereignungsvertrag vom Tierheim und der Begutachtung durch einen Amtstierarzt nicht als gefährlich gilt. Nun möchte ich mit diesem Schreiben einen Widerspruch gegen den neuen Hundesteuerbescheid vom Januar 2014 für gefährliche Hunde einlegen. Habe ich Chancen und wenn ja welche? Mein Hund war bisher nie auffällig und ich betreibe mit ihm Hundesport und möchte dieses Jahr eine Begleithundprüfung absolvieren. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundlage für den Steuerbescheid ist § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Zwickau. Gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Satzung, beträgt der jährliche Steuersatz für einen gefährlichen Hund 600,00 EUR. In Absatz 2 wird erklärt, welche Hunde gefährlich als gefährlich im Sinne dieser Satzung gelten: „… Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Mastino Neapolitano, Fila Brasileiro, Bordeauxdogge (Doque de Bordeaux), Mastin Espanol, Staffordshire Bull Terrier, Argentinische Dogge (Dogo Argentino), Bandog, Mastiff, Bullmastiff, Tosa sowie deren Kreuzungen. …“ Da Ihr Hund ein Mix aus einer der aufgezählten Rassen ist, gilt er bereits aufgrund der Rassezugehörigkeit in Zwickau als gefährlich. Die Tatsache, dass er bisher nie auffällig geworden ist, ändert daran nichts. Sie könnten zwar der Stadt das Gutachten vorlegen, aus der sich die Ungefährlichkeit ergibt. Da jedoch in der Satzung diese Alternative eines „Ungefährlichkeitsnachweis“ nicht enthalten ist und alle Varianten einer möglichen Steuerermäßigung laut Satzung ausdrücklich gerade nicht für gefährliche Hunde gelten, würde Ihr Widerspruch wahrscheinlich keinen Erfolg haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundlage für den Steuerbescheid ist § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Zwickau. Gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Satzung, beträgt der jährliche Steuersatz für einen gefährlichen Hund 600,00 EUR. In Absatz 2 wird erklärt, welche Hunde gefährlich als gefährlich im Sinne dieser Satzung gelten: „… Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Mastino Neapolitano, Fila Brasileiro, Bordeauxdogge (Doque de Bordeaux), Mastin Espanol, Staffordshire Bull Terrier, Argentinische Dogge (Dogo Argentino), Bandog, Mastiff, Bullmastiff, Tosa sowie deren Kreuzungen. …“ Da Ihr Hund ein Mix aus einer der aufgezählten Rassen ist, gilt er bereits aufgrund der Rassezugehörigkeit in Zwickau als gefährlich. Die Tatsache, dass er bisher nie auffällig geworden ist, ändert daran nichts. Sie könnten zwar der Stadt das Gutachten vorlegen, aus der sich die Ungefährlichkeit ergibt. Da jedoch in der Satzung diese Alternative eines „Ungefährlichkeitsnachweis“ nicht enthalten ist und alle Varianten einer möglichen Steuerermäßigung laut Satzung ausdrücklich gerade nicht für gefährliche Hunde gelten, würde Ihr Widerspruch wahrscheinlich keinen Erfolg haben.