zurück zur Übersicht Zuglaufen Katze hat doch ein Zuhause, Zweitzuhause wurde verboten 19.01.2014 von Laura L. Vor mehr als anderthalb Jahren ist mir ein abgemagerter, von Flöhen und Zwecken befallener Kater zugelaufen. Er war weder gechipt noch tätowiert, auch lagen keine Vermisstenanzeigen in den umliegenden Tierheimen vor. Daher habe ich ihn aufgenommen, gefüttert und ihn mehrmals Tierärztlich versorgen lassen. Nach 14 Monaten, in denen er bei mir in der Wohnung und als Freigänger lebte, war er von einen auf den anderen Tag verschwunden. Daher hängte ich Aushänge auf und benachrichtigte die Tierheime, Tierärtze. Nach einer Woche erhielt ich einen Anruf. Der Kater hatte unweit meiner Wohnung bereits seit Jahren ein zu Hause. Ich war sehr überrascht und geschockt. Die Eigentümer untersagten mir die Fütterung und ließen sich auf kein gemeinsames "Sorgerecht", Verkauf o.ä. ein. Erlaubten jedoch, dass er zeitweise kurz in seine Zweitwohnung darf. (Über die entstanden Kosten z.B. Tierarzt meinerseits wurde hinweggegangen.) Nach kurzer Zeit hatte der Kater wieder mehrmals Flöhe. Da das Tier offensichtlich litt, habe ich ihn entfloht. Auch Ohrmilben waren wieder in einem Ohr. Die regelmäßige Fütterung habe ich eingestellt, ab und an eine Leckerei, und ich habe ihn auf dem Sofa schlafen lassen. Nun stand der Nachbar vor meiner Tür und hat mir unter Androhung rechtlicher Konsequenzen den Einlass seiner Katze in meine Wohnung untersagt. Ich weiß, dass die Rechtsprechung dem Eigentümer dieses Recht verleiht. Nur der Kater versteht nicht, dass er nicht mehr rein darf, er weint kratzt und maunzt vor meiner Tür. Mir bricht da das Herz. Zumal ich regelmäßig lüfte etc., dann ist der Kater in meiner Wohnung. Was kann bzw. muss ich tun? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass Sie in den umliegenden Tierheimen nachgefragt haben, ob eine Vermisstenmeldung vorliege, könnte es sein, dass Sie rechtlich bereits Eigentümerin des Katers geworden sind. Von der Eigentumslage hängt ab, wie Sie nun vorgehen sollten/könnten. Um dies zu bewerten müssen jedoch die Umstände und Einzelheiten des Falles genauestens bekannt sein. So muss geprüft werden, ob Ihre Anfrage eine Fundmeldung im Sinne des Fundrechts entspricht und so die Sechsmonatsfrist des § 973 BGB zu laufen begann und ob Sie diese Meldung beweisen können, da dies mit Sicherheit bestritten werden würde. Aus Ihrer Schilderung ist auch zu entnehmen, dass die Nachbarn sich nicht bzw. nicht gut um den Kater kümmern und ihn insbesondere nicht tierärztlich behandeln lassen. Dies könnte ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen. Sie könnten sich daher an das zuständige Veterinäramt wenden und dies dort schildern. Sollte die Nachbarn hiervon erfahren, ist eine gütliche Lösung mit den Nachbarn wahrscheinlich endgültig ausgeschlossen und es könnte zu einem Rechtsstreit und/oder einen Nachbarschaftsstreit führen. Da im Sinne aller Beteiligten eine gütliche, aber auch verbindliche Lösung gefunden werden sollte, möglichst ohne Rechtsanwalt oder Gericht, könnten Sie z.B. zunächst eine Streitschlichtung vor einem Schiedsamt versuchen. Weitere Informationen finden Sie unter www.schiedsamt.de. Sollte auch das erfolglos verlaufen, müssten Sie sich letztlich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass Sie in den umliegenden Tierheimen nachgefragt haben, ob eine Vermisstenmeldung vorliege, könnte es sein, dass Sie rechtlich bereits Eigentümerin des Katers geworden sind. Von der Eigentumslage hängt ab, wie Sie nun vorgehen sollten/könnten. Um dies zu bewerten müssen jedoch die Umstände und Einzelheiten des Falles genauestens bekannt sein. So muss geprüft werden, ob Ihre Anfrage eine Fundmeldung im Sinne des Fundrechts entspricht und so die Sechsmonatsfrist des § 973 BGB zu laufen begann und ob Sie diese Meldung beweisen können, da dies mit Sicherheit bestritten werden würde. Aus Ihrer Schilderung ist auch zu entnehmen, dass die Nachbarn sich nicht bzw. nicht gut um den Kater kümmern und ihn insbesondere nicht tierärztlich behandeln lassen. Dies könnte ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen. Sie könnten sich daher an das zuständige Veterinäramt wenden und dies dort schildern. Sollte die Nachbarn hiervon erfahren, ist eine gütliche Lösung mit den Nachbarn wahrscheinlich endgültig ausgeschlossen und es könnte zu einem Rechtsstreit und/oder einen Nachbarschaftsstreit führen. Da im Sinne aller Beteiligten eine gütliche, aber auch verbindliche Lösung gefunden werden sollte, möglichst ohne Rechtsanwalt oder Gericht, könnten Sie z.B. zunächst eine Streitschlichtung vor einem Schiedsamt versuchen. Weitere Informationen finden Sie unter www.schiedsamt.de. Sollte auch das erfolglos verlaufen, müssten Sie sich letztlich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.